Neue Verordnung zur Schutzausrüstung gilt
Ab 21. April muss die neue Verordnung der Europäischen Union zur Persönlichen Schutzausrüstung angewendet werden. Das ändert sich für Betriebe.
Sie ist bereits 2016 beschlossen worden, jetzt endet die Übergangsfrist: Ab dem 21. April gilt die neue PSA-Verordnung der Europäischen Union. Das hat zunächst vor allem Konsequenzen für Hersteller, Importeure und Händler von Persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) sowie die Prüf- und Zertifizierungsstellen. Aber auch Betriebe müssen einiges beachten.
Zunächst die gute Nachricht, denn die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) meldet: "Die neuen Anforderungen ändern nicht das Sicherheitsniveau von PSA: Persönliche Schutzausrüstung, die nach PSA-Richtlinie in Verkehr gebracht wurden, gelten weiterhin als sicher und müssen nicht ausgetauscht werden."
Wichtige Änderungen
Dennoch zählt die DGUV einige Punkte auf, die sich jetzt im Arbeitsschutz ändern:
- Produkte wie Gehörschutz, Rettungswesten oder PSA zum Schutz gegen Kettensägenschnitte fallen jetzt unter die Prüfanforderung der Kategorie III und unterliegen damit einer Produktionskontrolle durch eine notifizierte Stelle.
- Für Schutzausrüstung der Kategorie III gilt in Deutschland die Pflicht zu einer praktischen Unterweisung der Beschäftigten. Hier sind jetzt die Betriebsinhaber gefragt, ihre Unterweisung entsprechend anzupassen.
- Hersteller müssen künftig die sogenannte Konformitätserklärung jedem einzelnen Produkt beifügen oder über das Internet zur Verfügung stellen. Bisher reichte es, diese "auf Verlangen" vorlegen zu können. Die Erklärung bestätigt, dass das Produkt den Anforderungen der neuen Verordnung entspricht.
- Bislang galten EG-Baumusterprüfungen unbegrenzt. Gemäß der neuen Verordnung werden EU-Baumusterprüfbescheinigungen nur noch für längstens fünf Jahre ausgestellt.
Wer sich die neue Verordnung genauer anschauen will, kann das hier tun.
Text:
Rainer Fröhlich /
handwerksblatt.de
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