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HWK Münster | Oktober 2025
Energie: HBZ im H2PopUpLab Gelsenkirchen
Unter dem Motto "Energie trifft Zukunft – Dein Weg im Handwerk" informiert das HBZ im H2PopUpLab Gelsenkirchen über Chancen und Perspektiven im Handwerk.
(Foto: © Igor Daniel/123RF.com)
Vorlesen:
Juni 2018
Der Gewinn aus dem Verkauf von selbstgenutztem Wohneigentum ist auch dann steuerfrei, wenn vorher Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden.
Innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist hatte ein Paar seine Eigentumswohnung wieder verkauft. Der Verkaufserlös war für sie steuerfrei, weil sie die Immobilie selbst bewohnt  hatten. In den Vorjahren wurde aber der Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 Euro  erfolgreich geltend gemacht.
Das Finanzamt des Paares unterwarf deshalb den auf das Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinn von 35.575 Euro der Besteuerung, da keine steuerfreie eigene Wohnnutzung im Sinne von Paragraf 23 Absatz 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorliege.
Das Kölner Finanzgericht folgte dem nicht. Die Richter sagten, dass ein häusliches Arbeitszimmer nicht zu einer anteiligen Besteuerung des Veräußerungsgewinns führe. Das Arbeitszimmer sei in den privaten Wohnbereich integriert und daher kein selbständiges Wirtschaftsgut. Eine Besteuerung stünde auch im Wertungswiderspruch zum generellen Abzugsverbot von Kosten für häusliche Arbeitszimmer in Paragraf 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 1 EStG.
Das zuständige Finanzamt hat die Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt, die unter dem Aktenzeichen IX R 11/18 geführt wird.
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