Kleine Geschenke darf man schon noch annehmen, aber Vorsicht, wenn der Geschäftspartner plötzlich mit größeren Geldbeträgen oder exklusiven Einladungen ankommt. (Foto: © staras /123RF.com)

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Die Grenzen zur Korruption sind fließend

Betriebsführung

Der Umgang mit Geschenken wird im Geschäftsleben immer kniffliger. Bei großen Unternehmen wachen darüber Compliance-Beauftrage. Kleinere Betriebe müssen selbst achtgeben, dass alles im Rahmen bleibt.

Ein Essen im Sternerestaurant, VIP-Karten für ein ausverkauftes Fußballspiel, ein guter Wein oder sogar ein Wochenende im Luxushotel – es gibt viele Möglichkeiten, wie Firmen ihre Kunden und Geschäftspartner bei Laune halten (wollen). 

Wer solche Geschenke oder gar Schmiergeld annimmt, kann aber mächtig in die Bredouille geraten, arbeitsrechtlich wie strafrechtlich. Das gilt nicht nur für Management und Führungskräfte, sondern auch für normale Angestellte, etwa den Einkäufer oder Vertriebsmitarbeiter. 

"Vertrieb oder Einkauf waren schon immer korruptionsanfällig. Wer hier arbeitet und Geschenke oder Gefälligkeiten annimmt, sollte darauf achten, dass das Geschenk die Größenordnung einer reinen Aufmerksamkeit nicht überschreitet", rät  Rechtanwältin Janika Sievert von Ecovis. Das Problem dabei: Der Gesetzgeber hat keine festen Wertgrenzen vorgesehen.

Hände weg von Armbanduhren und VIP-Karten

Ob jemand ein Werbegeschenk als Bestechung ansieht, hänge laut Janika Sievert vor allem davon ab, ob es zwischen der Annahme des Geschenks und der Gewährung eines geschäftlichen Vorteils einen Zusammenhang gibt. Dann würden schon geringwertigere Geschenke zu Bestechungen. "Als generell problematisch gilt diese Wechselbeziehung bei teuren Aufmerksamkeiten wie Armbanduhren oder VIP-Karten", so die Expertin.

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Ehegatten oder Partner eines Geschäftskunden haben übrigens bei einer geschäftlich veranlassten Einladung nichts zu suchen.

Besonders streng ist der Gesetzgeber mit Beamten, etwa Richter, Beamte und Notare. Hier regelt das Strafgesetzbuch die Sache. 

Weniger streng sind die Regeln in der Wirtschaft. "Zwar gilt auch hier die Vorteilsgewährung, um konkrete Wettbewerbssituationen zum eigenen Nutzen zu beeinflussen als Straftat. Grundsätzlich werden aber kleine Aufmerksamkeiten zur Beziehungspflege oder bei der Akquise von Neukunden anerkannt."

Das ist steuerlich zu beachten:

Aufmerksamkeiten an Kunden sind bis zu 35 Euro netto pro Person und Jahr steuerlich absetzbar. "Vielleicht lohnt es sich auch über Compliance-Richtlinien nachzudenken. Das lohnt sich je nach Branche auch für kleinere Unternehmen, denn dann sind Annahme und die Abgabe von Präsenten genau geregelt. So können Bestechungsvorwürfe oder der Anschein von Vorteilsnahme und Vorteilsgewährung gar nicht erst entstehen", rät Ecovis-Anwältin Sievert.

Text: / handwerksblatt.de

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