"Der Besteller hat grundsätzlich einen künstlerischen Gestaltungsspielraum des Unternehmers hinzunehmen", meint das OLG Frankfurt.

"Der Besteller hat grundsätzlich einen künstlerischen Gestaltungsspielraum des Unternehmers hinzunehmen", meint das OLG Frankfurt. (Foto: © puhhha /123RF.com)

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Permanent Make-up: Eine Gesch­macks­ab­wei­chung ist kein Mangel

Betriebsführung

Ein Kunde, der sich mit Permanent Make-up behandeln ließ, war danach mit dem Ergebnis unzufrieden. Er erhält keinen Kostenersatz oder Schmerzensgeld, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

Er habe statt Augenbrauen jetzt "zwei schwarze Balken im Gesicht", kritisierte ein Kunde nach einer Behandlung mit sogenanntem Permanent Make-up in einem Kosmetikstudio. Dies sei eine bloße Geschmacksabweichung und kein Mangel, meint das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Seine Klage auf Erstattung der Kosten einer Korrekturbehandlung sowie Schmerzensgeld zog der Mann daraufhin zurück.

Der Fall

Ein Kunde hatte in einem Wiesbadener Kosmetikstudio seine Augenbrauen mit Permanent Make-up behandeln lassen. Er bestätigte mit seiner Unterschrift unter anderem, dass vor der Pigmentierung das Permanent Make-up vorgezeichnet und mittels Spiegel gezeigt worden sei. Gleiches gelte für das ungefähre Farb-Endergebnis. Der Mann unterzeichnete außerdem einen als "Abnahme" bezeichneten Text, wonach er das Permanent Make-up genauestens überprüft und nach der Behandlung als einwandfrei und ordnungsgemäß beurteilt habe. Für die Behandlung zahlte er 280 Euro.

Am nächsten Tag war der Kunde mit dem Ergebnis allerdings unzufrieden, er beschwerte er sich über die zu dunkle Farbe. Die vorgenommene Pigmentierung entstelle ihn, ihm seien "zwei schwarze Balken" in Höhe der Augenbrauen tätowiert worden. Weitere drei Tage später verlangte er das Honorar zurück. Drei Monate später unterzog er sich einer korrigierenden Laserbehandlung an den Augenbrauen, die 289 Euro kostete.

Vor dem Langericht Wiesbaden klagte er vergeblich auf Erstattung der Kosten für diese Korrekturbehandlung sowie zusätzliche 3.500 Euro Schmerzensgeld. Als auch das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main ihm keinen Erfolg in Aussicht stellte, zog er seine Berufung zurück.

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Die Entscheidung

Die OLG-Richter teilten in ihrem Hinweisbeschluss mit, dass es ihrer Ansicht nach keine konkreten Vorgaben für die Behandlung gegeben hat. Im Gegenteil: Der Mann habe per Unterschrift unter anderem bestätigt, dass vor der Pigmentierung das permanente Make-up vorgezeichnet und mittels Spiegel gezeigt worden sei. Gleiches gelte für die ungefähre Farbe. Außerdem habe er eine Art "Abnahme" für das Endergebnis unterzeichnet und auch die ausgemachten 280 Euro bezahlt. Damit habe er das Werk als einwandfrei und ordnungsgemäß gebilligt.

Kunde hatte keine Vorgaben gemacht

Die Arbeit des Kosmetikstudios sei auch nicht wegen etwaiger optischer Abweichungen mangelhaft. "Da bei einer Augenbrauenpigmentierung neben der reinen handwerklichen Leistung auch künstlerische Aspekte betroffen sind, hat der Besteller grundsätzlich einen künstlerischen Gestaltungsspielraum des Unternehmers hinzunehmen (...), so dass Geschmacksabweichungen nicht geeignet sind, einen Mangel zu begründen", erklärt das OLG wörtlich.

Das wäre nur anders, wenn der Kunde konkrete Vorgaben gemacht hätte. Dies sei hier aber nicht der Fall: Der Kunde habe nicht bewiesen, "dass die auf den Lichtbildern erkennbare von der Augenbrauenlinie, der Augenform und der Dicke der Augenbrauen abweichende, zum Teil oberhalb derselben liegende, balkenförmig mit Spitzzulauf ausgeführte Tätowierung von der Absprache abweicht, die der Kläger mit der Beklagten zur Gestaltung der Augenbrauen getroffen hat", so das Gericht. Soweit er den Farbton der Segmentierung als zu dunkel reklamierte, habe der Kunde nicht dargelegt, welchen konkreten anderen Farbton er ausgewählt habe.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 5. Juli 2022, Az. 17 U 116/21 (Der Kläger hat daraufhin die Berufung zurückgenommen.)

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Text: / handwerksblatt.de

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