Pflegeversicherung: Neue Entlastungen für Eltern
Zum 1. Juli 2023 wurde der Beitragssatz zur Pflegeversicherung von 3,05 auf 3,4 Prozent erhöht. Kinderlose zahlen nun einen Beitragssatz von 4,0 Prozent. Eltern mit mehr als einem Kind werden hingegen entlastet. Der Arbeitgeber-Anteil bleibt bei 1,7 Prozent.
Das neue Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) soll die Finanzierung der Pflege stabilisieren. Zum 1. Juli 2023 wird der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversicherung von derzeit 3,05 auf 3,4 Prozent erhöht.
Außerdem steigt der Zuschlag für Kinderlose auf 0,60 Prozent, der Beitragssatz beträgt dann 4,0 Prozent. Eltern mit mehr als einem Kind werden entlastet: Ab dem zweiten bis zum fünften Kind wird der Beitrag um 0,25 Prozent pro Kind gesenkt. Dies gilt allerdings nur während der Erziehungsphase, also bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der Kinder. Danach entfällt die Ermäßigung wieder. Der Arbeitgeber-Anteil beträgt konstant 1,7 Prozent.
Mit der Berücksichtigung der Kinderzahl bei der Beitragsbemessung in der Pflegeversicherung setzt der Gesetzgeber die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus einem Beschluss vom 7. April 2022 (Az. 1 BvL 3/18 und weitere) um. Demzufolge muss der Erziehungsaufwand bei der Beitragsbemessung stärker berücksichtigt werden.
Ab dem 1. Juli 2023 gelten die folgenden Beitragssätze:
Mitglieder ohne Kinder | = 4,00 % (Arbeitnehmer-Anteil: 2,3 %) |
Mitglieder mit 1 Kind | = 3,40 % (lebenslang) (Arbeitnehmer-Anteil: 1,7 %) |
Mitglieder mit 2 Kindern | = 3,15 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,45 %) |
Mitglieder mit 3 Kindern | = 2,90 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,2 %) |
Mitglieder mit 4 Kindern | = 2,65 % (Arbeitnehmer-Anteil 0,95 %) |
Mitglieder mit 5 und mehr Kindern | = 2,40 % (Arbeitnehmer-Anteil 0,7 %) |
Musterschreiben kostenlos online herunterladen
Die Betriebe müssen dazu von ihren Beschäftigten die Auskunft zur Zahl der Kinder und deren Alter einholen. Dieses kann digital oder in Papierform erfolgen. Es wird derzeit von offizieller Seite ein bundeseinheitliches Dokument für diese Selbstauskunft erarbeitet.
Die Handwerkskammern können ihren Mitgliedern die Musterformulare des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) zur Verfügung stellen. Sie finden sie am Ende dieses Beitrags kostenlos zum Herunterladen.
Es gibt einen Übergangszeitraum bis zum 30. Juni 2025, in dem der Arbeitgeber selbst entscheiden kann, wie die Beschäftigten ihre Kinderzahl nachweisen sollen. In diesem Zeitraum gilt der Nachweis auch dann als erbracht, wenn die nötigen Angaben nur mitgeteilt werden. Auf die Vorlage und Prüfung konkreter Nachweise kann in diesem Fall verzichtet werden. Spätestens ab dem 1. Juli 2025 müssen die Betriebe die Angaben jedoch überprüfen. Können die Abschläge nicht direkt ab dem 1. Juli 2023 berücksichtigt werden, sind sie so bald wie möglich, spätestens bis zum 30. Juni 2025 zu erstatten. Der Erstattungsbetrag ist zu verzinsen.
Digitales Verfahren geplant
Zum Nachweis der Kinderzahl soll unter Federführung der Bundesministerien für Arbeit und für Gesundheit bis zum 1. Juli 2025 ein zentrales digitales Verwaltungsverfahren entwickelt werden. Bisher gibt es für die Erfassung keine zentrale Datenhaltung. Ob auf die Daten der Familienkassen zurückgegriffen wird, ist noch unbekannt, aber wahrscheinlich. Die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (aba) befürwortet hingegen die Bereitstellung der notwendigen Nachweise über die bereits bestehenden elektronischen Meldeverfahren der Sozialversicherungsträger.
Quelle: Longial/ZDH
Musterschreiben für die Meldung der Kinderzahl - Musterbrief für Arbeitgebende zur Abfrage der Kinderzahl
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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