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HWK Trier | Mai 2025
Beratung: Beruflich weiterkommen im Handwerk
Persönliche Beratung beim "Zukunftstreffer" :Die nächste Sprechstunde ist am Dienstag, 13. Mai, von 16. bis 17.30 Uhr.
Vorsicht vor Verjährung: Ansprüche sollte man schnell einklagen. (Foto: © Elnur Amikishiyev/123RF.com)
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Januar 2022
Zu viel gezahlte Beiträge für die private Krankenversicherung können nur zeitlich begrenzt zurückgefordert werden. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Privat Krankenversicherte, die wegen einer unwirksamen Beitragserhöhung zu hohe Beiträge gezahlt haben, können diese zwar grundsätzlich zurückfordern, allerdings nicht zeitlich unbegrenzt. Der Bundesgerichtshof stellte sich in einem aktuellen Urteil auf die Seite der Versicherungsunternehmen.
Ein Kunde einer privaten Krankenversicherung wollte mehrere Beitragserhöhungen aus den Jahren 2008, 2009, 2013 und 2016 nicht hinnehmen. Er meinte, sie seien unzureichend begründet gewesen und damit unwirksam. Der Mann erhob 2018 Klage auf Rückzahlung der zuviel gezahlten Beiträge aus den Jahren 2008 bis 2017.
Die Forderungen für die Jahre bis einschließlich 2014 sind verjährt, entschieden die Karlsruher Richter. Die Verjährungsfrist habe mit Erhalt der Änderungsmitteilungen zu laufen begonnen. Sie beträgt grundsätzlich drei Jahre.
Der Mann hatte aber argumentiert, dass die Verjährung wegen "einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage bis zur Klärung durch den Bundesgerichtshof" hinausgeschoben gewesen sei. Denn erst am 16. Dezember 2020 hatte der BGH erstmals entschieden, wann die Begründung einer Beitragserhöhung formal falsch und damit die Erhöhung unwirksam ist (IV ZR 294/19); Versicherten können daraus Ansprüche auf Rückzahlung entstehen.
Die Verjährung möglicher Ansprüche ist aber nicht in jedem Fall bis zur höchstrichterlichen Klärung der Rechtslage hinausgeschoben, stellte der BGH nun klar. Das Erheben einer Klage sei unter bestimmten Umständen auch schon vorher zumutbar. Der Mann habe hier nicht warten dürfen, bis ein BGH-Urteil in solchen Fällen ergangen war.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. November 2021, Az. IV ZR 113/20
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