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HWK Trier | Oktober 2024
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Muss der Praktikant für seine Tätigkeiten im Betrieb bezahlt werden, ein Überblick über die wichtigsten Punkte gibt der Düsseldorfer Rechtsanwalt Stefan Schlöffel. (Foto: © auremar/123RF.com)
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Juli 2013
Einen Praktikanten hat fast jeder Betrieb schon einmal beschäftigt. Viele davon ohne zu wissen, um welches Rechtsverhältnis es sich handelt, ob man einen Obulus zahlen muss und wie das mit der Sozialversicherung ist.
Zunächst gibt es einen Unterschied zwischen Pflicht- und freiwilligen Praktika. Pflichtpraktika sind beispielsweise geregelt im Schul- oder Hochschulrecht oder auch in Studienordnungen. Freiwillige Praktika werden häufig in den Schul- oder Semesterferien absolviert.
Bei einem Pflichtpraktikum, das für die Zulassung zum Studium oder Beruf oder zu einer Prüfung benötigt wird, steht der Ausbildungszweck im Vordergrund. Die Vergütung ist deshalb auch eher eine Aufwandsentschädigung oder Beihilfe zum Lebensunterhalt.
Die Definition: "Praktikant ist, wer sich für eine vorübergehende Dauer zwecks Erwerbs praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit und Ausbildung, die keine systematische Berufsausbildung darstellt, im Rahmen einer Gesamtausbildung unterzieht, weil er diese für die Zulassung zum Studium oder Beruf, zu einer Prüfung oder zu anderen Zwecken benötigt."
Im Unterschied dazu bezeichnet man Personen, die per Vertrag zur Leistung einer weisungsgebundenen, fremdbestimmten Arbeit verpflichtet sind, als Arbeitnehmer. Deshalb muss ein Praktikant auch wie ein Arbeitnehmer bezahlt werden, wenn bei ihm die Arbeitsleistung gegenüber dem Ausbildungszweck überwiegt. Es gilt der Grundsatz: "Es ist nicht entscheidend, was draufsteht, sondern was drin ist."
Unabhängig von der Art des Praktikums müssen das Arbeitszeitgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz beachtet werden.
Danach gelten für Kinder und Jugendliche folgende Arbeitszeiten: Unter 15 Jahre sind das maximal sieben Stunden täglich, maximal 35 Stunden pro Woche. Sind sie 15 bis 18 Jahre alt, dürfen sie während der Schulzeit höchstens sieben Stunden täglich, maximal 35 Stunden pro Woche arbeiten. Während der Schulferien sind höchstens acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich erlaubt.
Pflichtpraktika in der Schule: Der Einsatz der Schülerpraktikanten dient in erster Linie der persönlichen Information über einen Teil der sozialen Wirklichkeit, um den Schülern ihre Berufswahl zu erleichtern.
Die Gestaltung der Praktika wird durch die jeweilige Schule per Schulordnung oder durch Landesrecht festgelegt. Mit dem Unternehmen hat der Schüler kein Ausbildungs- und schon gar kein Arbeitsverhältnis. Die Betriebspraktika sind Schulveranstaltungen, die in einem Betrieb als Unterrichtsort durchgeführt werden. Gleiches gilt für Pflichtpraktika von Berufsfachschülern.
Pflichtpraktika im Studium: Studenten, die im Rahmen ihres Studiums aufgrund der Studien- oder Prüfungsordnung in Betrieben eine – dem Studienziel dienende – praktische Ausbildung erhalten, sind keine Auszubildenden im Sinne des Berufsbildungsgesetzes. Sie haben deshalb auch keinen Anspruch auf Urlaub, Arbeitsentgelt oder Einhaltung der besonderen Kündigungsschutzbestimmungen nach dem Berufsbildungsgesetz.
Ein Praxistipp für Betriebsinhaber und -leiter: Ein schriftlicher Vertrag ist zwar nicht vorgeschrieben, aber hilfreich und nützlich.
Bei vorzeitigem Ende des Praktikums kann übrigens kein Schadensersatz verlangt werden. Der Unternehmer muss nach einem Pflichtpraktikum eine Praktikumsbescheinigung ausstellen als Nachweis gegenüber der Schule oder Hochschule. Ein qualifiziertes Zeugnis muss er nicht, darf er aber schreiben.
Freiwillige Praktika: Ein freiwilliges Praktikum ist jederzeit möglich. Praktikanten sind aber keine Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne, sondern nur im betriebsverfassungsrechtlichen bzw. personalvertretungsrechtlichen. Auch hier ist ein schriftlicher Praktikumsvertrag nicht vorgeschrieben, aber empfehlenswert.
Ein Praktikumsplan, der die einzelnen Phasen des Praktikums widerspiegelt, hilft bei der Organisation. Die Dauer ist vom Ausbildungszweck abhängig.
Der Unternehmer muss eine angemessene Vergütung zahlen, gegebenenfalls sind Tarifverträge einzuhalten. Eine angemessene Vergütung ist eine Beihilfe zum Lebensunterhalt. Ein Anspruch darauf kann wegfallen, wenn der Praktikant etwa sehr kurz im Betrieb oder nur passiv tätig ist ohne Einbindung in den Arbeitsprozess und keinen wirtschaftlich verwertbaren Beitrag leistet. Anhaltspunkte für angemessene Vergütungen sind die jährlich vom Bundesinstitut für Berufsbildung herausgegebenen Ausbildungsvergütungen.
Ein Praktikant hat Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub (20 Arbeitstage bei einer Fünf-Tage-Woche). Wenn er weniger als einen Monat tätig ist oder lediglich passive Betriebsbesuche absolviert, hat er keinen Urlaubsanspruch. Außerdem steht ihm, wenn er krank wird, die Entgeltfortzahlung zu. Arbeitgeber und Praktikant können das Praktikumsverhältnis nur aus wichtigem Grund kündigen, Letzterer mit einer Frist von vier Wochen. Bei Ende des Praktikums muss der Betrieb ein qualifiziertes schriftliches Zeugnis ausstellen.
Der Gesetzgeber hat die Sozialversicherung von Praktikanten nur punktuell und nicht einheitlich geregelt. Teils ist sie der Sozialversicherung der Studenten nachgebildet, teils weicht sie davon ab. Jeder Betrieb muss daher im Einzelfall klären, welche Regeln anzuwenden sind.
1. Kranken- und Pflegeversicherung: Man muss zwischen Pflicht- und freiwilligem Praktikum unterscheiden und ob ein Entgelt gezahlt wird oder nicht.
Bei einem Pflichtpraktikum ohne Arbeitsentgelt ist der Praktikant verpflichtet, eine Krankenversicherung (KV) und eine Pflegeversicherung abzuschließen. Falls er über seine Eltern in der (beitragsfreien) Familienversicherung versichert ist, braucht er keine zusätzliche eigene KV.
Der Monatsbetrag der KV wird nach dem BAfög-Bedarfsatz für Studenten berechnet. Als beitragspflichtige Einnahme pro Tag gilt 1/30 des Betrags, der als monatlicher Bedarf für Studenten festgesetzt ist. Der Praktikant trägt die Beiträge allein. Es gilt auch in der KV ein einheitlicher Beitragssatz, der 7/10 des allgemeinen Beitragssatzes beträgt.
Bei einem Pflichtpraktikum mit Arbeitsentgelt besteht Versicherungspflicht, weil der Praktikant zu seiner Berufsausbildung beschäftigt ist. Selbst wenn die Beschäftigung geringfügig ist, d.h. 400 Euro im Monat oder weniger beträgt (seit 2013: 450 Euro). Die Beiträge werden nach den für die jeweilige Krankenkasse geltenden bzw. in der Pflegeversicherung nach dem einheitlichen Beitragssatz berechnet. Bemessungsgrundlage ist das tatsächliche Entgelt des Praktikanten. Der Arbeitgeber trägt die Beiträge allein, wenn das Arbeitsentgelt im Monat 400 Euro nicht übersteigt (seit 2013: 450 Euro).
Auch bei freiwilligen Praktika mit geringfügigem Entgelt besteht Versicherungspflicht. Wird das Praktikum nicht bezahlt, besteht auch keine Versicherungspflicht in der KV und Pflegeversicherung.
2. Rentenversicherung: Grundsätzlich gelten die bestehenden Vorschriften für Arbeitnehmer und die zur Berufsausbildung Beschäftigten. Ist das Praktikum in einer Prüfungsordnung vorgeschrieben, dann ist der Praktikant zu seiner Berufsausbildung beschäftigt und im Grundsatz rentenversicherungspflichtig.
Es gibt jedoch folgende Ausnahmen: Studierende Pflichtpraktikanten einer Fach- oder Hochschule sind während eines Praktikums, das in der Studienordnung vorgeschrieben ist, von der Rentenversicherung befreit. Bei freiwilligen, geringfügigen Praktika besteht seit 2004 immer eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, selbst bei geringfüger Bezahlung von 400 Euro im Monat oder weniger.
Autor: Rechtsanwalt Stefan Schlöffel, Düsseldorf
Der Autor ist Mitglied des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte
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