Produkthaftung: Neue Regeln für Software und KI
Das Produkthaftungsrecht wird ins digitale Zeitalter überführt: Der neue Gesetzentwurf des Justizministeriums weitet die Haftung auch auf Software, KI und Datenverluste aus – mit weitreichenden Folgen für Hersteller, Handwerk und Plattformbetreiber.
Das Bundesjustizministerium hat einen Gesetzentwurf zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts veröffentlicht, der EU-Vorgaben in deutsches Recht umsetzt. Er betrifft vor allem Softwareprodukte und regelt die Integration und Änderung von Produkten. Mit der Reform wird die Produkthaftung an neue Technologien angepasst.
Diese wesentlichen Änderungen stehen in dem Gesetzentwurf
- Die Produkthaftungsregeln gelten nun auch für jegliche Software – egal, wie sie bereitgestellt und genutzt wird. Das umfasst ist auch Software, die in Systemen Künstlicher Intelligenz (KI) verwendet wird. Hersteller haften, wenn sie auch nach dem Verkauf die Kontrolle über das Produkt ausüben – etwa durch Software-Updates oder digitale Dienste. Von der Produkthaftung ausgenommen bleibt Open-Source-Software, wenn sie außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird.
- Neben Gesundheitsverletzungen und Sachbeschädigungen wird künftig auch die Beschädigung und Vernichtung von privaten Daten von der Produkthaftung erfasst.
- Verursacht ein fehlerhaftes Produkt einen Schaden, weil eine fehlerhafte Komponente von einer anderen Firma eingebaut wurde, legt das Gesetz genau fest, wer haftet: Hat der Hersteller des Produkts diesem Einbau zugestimmt, sind sowohl der Hersteller des Produkts als auch der Einbauer der Komponente für den Schaden verantwortlich.
- Wer ein Produkt, nachdem es in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde, ohne Einverständnis des Herstellers des Produkts wesentlich verändert (etwa durch "Upcycling") und es anschließend auf dem Markt bringt oder in Betrieb nimmt, muss haften. Er kann sich jedoch von der Haftung befreien, wenn er nachweist, dass der Produktfehler mit einem nicht geänderten Teil des Produkts zusammenhängt.
- Importeure, Hersteller, Fulfilment-Dienstleister und Lieferanten sollen unter Umständen haften, wenn der Hersteller außerhalb der EU sitzt und nicht greifbar ist. Dasselbe soll für Anbieter von Online-Plattformen gelten, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher davon ausgehen können, dass das Produkt von der Online-Plattform selbst oder von einem ihrer Aufsicht unterstehenden Nutzer bereitgestellt wird.
- Einfacher zum Schadensersatz: Der ursächliche Zusammenhang zwischen einem Produktfehler und einer Rechtsgutsverletzung wird grundsätzlich vermutet, wenn ein Produktfehler feststeht und die eingetretene Verletzung typischerweise auf diesen Fehler zurückzuführen ist.
- Klägern soll der Zugang zu Beweisen erleichtert werden. Unternehmen müssen auf Anordnung eines Gerichts Beweismittel offenlegen. Dabei soll ein angemessener Ausgleich mit dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen gewährleistet werden.
Das Gesetz soll am 9. Dezember 2026 in Kraft treten.
Den vollständigen Referentenentwurf können Sie > hier einsehen.
Quellen: ZDH; IHK Saarland
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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