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HWK des Saarlandes | Oktober 2024
htw saar lädt ein zum Technologietag
Die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes lädt alle Interessierten am 24. Oktober herzlich zum Technologietag "Additive Fertigung" ein.
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Vorlesen:
Mai 2009
Rauchen ist schädlich. Nicht nur für den Körper, oft auch für den Job. Das Landesarbeitsgericht Köln hat jetzt die Kündigung eines Lagerarbeiters bestätigt, der zwar immer tadellose Arbeit abgeliefert hatte, aber wiederholt beim heimlichen Qualmen im Lager erwischt wurde. Sein Chef hatte aber ein striktes Rauchverbot verhängt.
Es ist nach wie vor eines der Themen, das fast jeden Handwerksbetrieb betrifft: Rauchen am Arbeitsplatz. Soll und darf ich es gestatten? Oder kann ich das Rauchen im Betrieb grundsätzlich verbieten? Bin ich vielleicht selbst Raucher, will meinen Mitarbeitern die Glimmstängel aber untersagen? Kann ich kündigen, wenn Mitarbeiter trotz eines Verbots rauchen? Und wie schütze ich die Nichtraucher?
Grundsätzlich, so steht es in Paragraf 5 der Arbeitsstättenverordnung, muss der Arbeitgeber "die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit die nichtrauchenden Beschäftigten wirksam vor Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind". Die Einzelheiten lässt der Gesetzgeber offen und stellt sie in das Ermessen der Betriebsinhaber und Arbeitnehmer. Die Gerichte folgern aus dieser Regelung nur, dass jedem Arbeitnehmer ein Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz zusteht, der notfalls vor einem Gericht eingeklagt werden kann (LAG Köln – 4 Sa 590/08; ArbG Frankfurt/Main – 6 BV 167/01).
Sollte ein Betriebsrat bestehen, kann ein generelles Rauchverbot allerdings nur mit dessen Zustimmung im Rahmen einer Betriebsvereinbarung erfolgen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat schon im Jahre 1999 entschieden, dass eine solche Betriebsvereinbarung immer nur dem Ziel dienen kann und darf, die Nichtraucher zu schützen. Die Vereinbarung darf nicht zum Ziel haben, auf die rauchenden Arbeitnehmer erzieherisch einzuwirken, um sie dann womöglich zu Nichtrauchern zu machen. Eine solche Regelung berührt die Persönlichkeitsrechte der rauchenden Arbeitnehmer und steht dem Arbeitgeber nach Meinung des BAG nicht zu. Die Betriebsvereinbarung wäre unzulässig und nicht bindend (BAG – 1 AZR 499/98). Wer keinen Betriebsrat hat, kann ein generelles Rauchverbot an die Mitarbeiter aussprechen und/oder es im jeweiligen Arbeitsvertrag verankern (Direktionsrecht des Arbeitgebers).
Aber: Auch Raucher haben Rechte! Einem Arbeitgeber ist daher nur im Ausnahmefall gestattet, auf dem gesamten Betriebsgelände eine komplett rauchfreie Zone anzuordnen. Das kann etwa für Betriebe mit hochexplosiven Stoffen oder ähnlichen Gefahrenpotenzialen gelten – oder wenn nur mit einem kompletten Rauchverbot ein effektiver Schutz für die Nichtraucher erreicht werden kann, so etwa, wenn der Betrieb nur aus einem Raum besteht. Ansonsten muss den Rauchern zumindest die Möglichkeit eröffnet werden, ihrer Sucht an speziellen Orten nachzugehen. Einen einklagbaren Anspruch auf einen eigenen Raucherraum haben die Betroffenen zwar nicht, allerdings muss ihnen ein Plätzchen im Freien des Betriebsgeländes geschaffen oder zugänglich gemacht werden (BAG – 1 AZR 499/98).
Halten sich die rauchenden Arbeitnehmer dann nicht an die Verbote, kann der Arbeitgeber massiv reagieren: Zunächst besteht die Möglichkeit einer Abmahnung. Im Wiederholungsfall kann der Arbeitgeber dann das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen ordentlich kündigen (LAG Köln – 4 Sa 590/08; LAG Düsseldorf – 16 SA 346/97). Wer trotz eines (zulässigen) Verbots weiterhin raucht, schafft damit Gründe, die die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen (LAG Köln – 4 Sa 590/08). Die Arbeitsgerichte verlangen für eine wirksame Kündigung in der Regel übrigens lediglich den Nachweis, dass der Arbeitnehmer trotz Abmahnung weiter gegen die vereinbarten Verbote verstoßen hat und es hierfür keine Rechtfertigung gab.
Der Autor Winfried Schwabe ist Rechtsanwalt in Köln
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