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Die neuen Pauschbeträge für Sachentnahmen im Lebensmittelhandwerk stehen fest. (Foto: © Wavebreak Media Ltd/123RF.com)
Vorlesen:
Dezember 2019
2020 gelten neue Pauschbeträge für Sachentnahmen. Sie betreffen alle Unternehmer, die Lebensmittel herstellen und verkaufen.
Bäcker und Konditoren, Fleischer und Speiseeishersteller müssen für den Privatverbrauch ihrer Produkte einen bestimmten Betrag versteuern. Das Bundesfinanzministerium hat die neuen Werte für das Kalenderjahr 2020 veröffentlicht.
Bei gemischten Betrieben (Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gastwirtschaft) wird nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse angesetzt.
Der jeweilige Pauschbetrag ist ein Jahreswert für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrags. Bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr wird die Hälfte angesetzt.
Gewerbezweig | ermäßigter Steuersatz | voller Steuersatz | insgesamt |
Bäckerei | 1.218 | 406 | 1.624 |
Fleischerei/Metzgerei | 891 | 865 | 1.756 |
Gaststätten | |||
a) mit Abgabe kalter Speisen | 1.126 | 1.087 | 2.213 |
b) mit Abgabe kalter und warmer Speisen | 1.689 | 1.768 | 3.457 |
Getränkeeinzelhandel | 105 | 302 | 407 |
Café und Konditorei | 1.179 | 642 | 1.821 |
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren, Eier (Eh.) | 590 | 79 | 669 |
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) | 1.140 | 681 | 1.821 |
Obst, Gemüse, Südfrüchte, Kartoffeln (Eh). | 275 | 236 | 511 |
Alle Angaben in Euro.
Quelle: Bundesfinanzministerium
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