Auch Handwerksfirmen geraten bei Betriebsprüfungen in den Verdacht der Schwarzarbeit, wenn Nachweise zu Arbeitszeiten und Beschäftigten fehlen.

Auch Handwerksfirmen geraten bei Betriebsprüfungen in den Verdacht der Schwarzarbeit, wenn Nachweise zu Arbeitszeiten und Beschäftigten fehlen. (Foto: © lightkeeper/123RF.com)

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Vermutete Schwarzarbeit: Rentenversicherung darf Beiträge schätzen

Wer keine Personalunterlagen führt, riskiert, dass die Behörde die nachzuzahlenden Beiträge schätzt. Das gilt auch dann, wenn die Schwarzarbeit nicht eindeutig nachgewiesen wurde, stellt das LAG Berlin-Brandenburg klar.

Der Fall betrifft zwar einen Restaurant, die Frage stellt sich aber in vielen Betrieben: Was passiert, wenn man Arbeitszeiten nicht vollständig dokumentiert oder Beschäftigte nicht korrekt meldet? Auch Handwerksfirmen geraten bei Betriebsprüfungen in den Fokus, wenn solche Nachweise fehlen. Besonders kritisch wird es dort, wo Familienmitglieder regelmäßig mithelfen, Minijobber mitarbeiten oder Arbeitszeiten nur mündlich abgesprochen werden.

Das Landessozialgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat nun klargestellt: Arbeitgeber, die keine Aufzeichnungen über ihre Beschäftigten anfertigen, müssen akzeptieren, dass die Deutsche Rentenversicherung bei einer Betriebsprüfung die nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträge per Schätzung festlegt. 

Der Fall

Der Wirt führte zwei Restaurants mit jeweils mehr als zehn Tischen, geöffnet an sieben Tagen in der Woche. Neben ihm arbeiteten seine Ehefrau sowie weitere Beschäftigte im Betrieb, teils nur auf Minijob-Basis angemeldet.

Im Jahr 2016 durchsuchte der Zoll die Wohn- und Geschäftsräume. Die Ermittler stellten fest, dass es unmöglich war, die beiden Restaurants allein mit der Arbeitsleistung der zur Sozialversicherung gemeldeten Beschäftigten zu führen. Da aussagekräftige Nachweise fehlten, schätzte das Hauptzollamt den notwendigen Personalaufwand auf zwei Arbeitskräfte pro Restaurant während der Öffnungszeiten. Gemeldete Arbeitszeiten sowie täglich zehn Arbeitsstunden des Unternehmers wurden abgezogen. Die ermittelte Differenz belief sich auf mehrere tausend Arbeitsstunden jährlich, die – angesetzt mit den niedrigsten ortsüblichen Löhnen – einen Anteil mutmaßlicher Schwarzarbeit ergaben.

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Betriebsprüfungsbescheid und Klageverfahren

Die Deutsche Rentenversicherung setzte für einen Zeitraum von rund fünf Jahren nachzuzahlende Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt knapp 130.000 Euro fest.

Das parallel laufende Strafverfahren wurde vom Amtsgericht gegen Zahlung von 2.400 Euro eingestellt. Wegen Verstößen gegen den Mindestlohn und fehlender Arbeitszeitnachweise erließ das Amtsgericht eine Geldbuße, die zu einer Gesamtsumme von 4.000 Euro herabgesetzt wurde.

Der Wirt klagte vor dem Sozialgericht Neuruppin und argumentierte, dass der angebliche Beitragsschaden im Strafverfahren nicht habe bewiesen werden können. Die Schätzung der Rentenversicherung sei unbegründet. Das Sozialgericht hatte seine Klage abgewiesen.

Das Urteil 

Das Landessozialgericht bestätigte, dass die Schätzung rechtmäßig war. Da der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Personalaufzeichnung nicht nachgekommen sei, durfte die Rentenversicherung die Arbeitsentgelte schätzen sowie darauf aufbauend die Sozialversicherungsbeiträge festsetzen. 

Die Behörde habe sich dabei auf die Ermittlungsergebnisse des Hauptzollamts stützen dürfen. Das angewandte Verfahren zur Berechnung der lohnpflichtigen Arbeitsstunden sei nachvollziehbar. Die gemeldeten Arbeitskräfte sowie die Eigenleistung des Klägers reichten nicht aus, um den Betrieb aufrechtzuerhalten. Auch die Ehefrau sei nach den eigenen Angaben des Klägers mehr als geringfügig beschäftigt gewesen. Die regelmäßige Mitarbeit von Familienangehörigen ist nicht sozialversicherungsfrei. Die angesetzten Löhne lagen auf dem Niveau ungelernter Arbeitskräfte und führten zu einem stimmigen Schätzungsergebnis.

Der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" gilt bei der Schätzung im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren nicht. Anders als im Strafverfahren ist der Nachweis konkreter Straftaten nicht Voraussetzung, sondern die maßgeblichen sozialrechtlichen Pflichten und der gesicherte Sachverhalt.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juni 2026, Az. L 14 BA 63/23 (nicht rechtskräftig, Revision nicht zugelassen, aber der Kläger kann die Zulassung beim Bundessozialgericht beantragen)

Quelle: Datev

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Text: / handwerksblatt.de

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