Schleswig-Holstein gewährt auch 2023 Zuschuss für Blockunterricht
Auszubildende in Schleswig-Holstein, die für den Besuch des Blockunterrichts auf eine auswärtige Unterkunft angewiesen sind, können erneut einen Zuschuss zu den Unterbringungskosten von bis zu 350 Euro erhalten.
Auszubildende aus Schleswig-Holstein, die an beruflichen Schulen im Blockunterricht unterrichtet werden und die die Kosten der auswärtigen Unterbringung selbst tragen müssen, können wieder den Unterbringungszuschuss von bis zu 350 Euro pro Jahr beantragen. Die neue Richtlinie wurde Mitte März 2023 im Amtsblatt veröffentlicht. Sie gilt rückwirkend zum 1. Januar 2023, so das Schleswig-Holsteinischen Instituts für Berufliche Bildung (SHIBB).
Der Antrag kann auf der Homepage des SHIBB heruntergeladen und ausgedruckt und ausgefüllt an das SHIBB zurückgeschickt werden. Er muss dem SHIBB zufolge bis zum 30.11.2023 eingegangen sein. Die Auszahlung erfolge nach der Zusendung des unterschriebenen vereinfachten Verwendungsnachweises und der Rechnung über die Höhe der Unterbringungskosten. Diese notwendigen Unterlagen müssen spätestens bis zum 15.12.2023 beim SHIBB eingegangen sein. Grundsätzlich können mehrere Schulblöcke gefördert werden. Die jährliche Förderung sei allerdings auf höchstens 350 Euro begrenzt.
Zuschüsse zum Blockunterricht Eine Übersicht, welche Bundesländer einen Zuschuss für Unterkunft, Verpflegung und Fahrtkosten zahlen, wie hoch er ausfällt und wo er beantragt werden kann, haben wir im Online-Artikel "Zuschüsse zum Blockunterricht der Berufsschule – das zahlen die Bundesländer" auf handwerksblatt.de zusammengestellt.
"Die Kosten der auswärtigen Unterkunft während des berufsschulischen Blockunterrichts sind für Auszubildende auch angesichts der gegenwärtigen Preissteigerung bei Energie- und Lebenshaltungskosten eine erhebliche zusätzliche finanzielle Belastung", erklärt Antonia Burgmann, verantwortliche Dezernatsleiterin für die Betriebliche Berufliche Bildung im SHIBB. Die Entscheidung eines jungen Menschen für einen überregional beschulten Ausbildungsberuf dürfe aber nicht zur Folge haben, dass sie oder er bei der Erfüllung der Schulpflicht gegenüber anderen berufsschulpflichtigen Auszubildenden unangemessen finanziell belastet würde.
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Institut für Berufliche Bildung
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Text:
Bernd Lorenz /
handwerksblatt.de
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