Für die Montage einer Solaranlage gibt es das ZVDH-Merkblatt "Solartechnik für Dach und Wand". (Foto: © ilfede/123RF.com)

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Solar-Installateur haftet für undichtes Dach

Betriebsführung

Montiert ein Installateur eine Photovoltaikanlage auf einem Haus, muss der die Anlage mit der Dachabdichtung abstimmen. Sonst haftet er für das undicht gewordene Dach.

Montiert ein Installateur eine Photovoltaikanlage auf dem Garagendach, muss das Dach nach der Montage dicht sein. Wird die Anlage wegen Feuchtigkeitsschäden neu montiert, haftet der Installateur für die Kosten, wenn er die Anlage nicht mit der Dachabdichtung abgestimmt und den Kunden nicht auf die marode Unterspannbahn hingewiesen hatte.

Der Fall

Ein Handwerksbetrieb montierte auf einem Garagendach eine Photovoltaikanlage. Nach Fertigstellung der Arbeiten zeigten sich Feuchtigkeitsschäden in der Garage, weil das Dach undicht war. Es kam zum Streit über Fehler bei der Montage der Anlage und darüber, ob die der Installateur verpflichtet war, das Dach vor Beginn der Arbeiten auf seine Dichtigkeit zu überprüfen.

Der Hauseigentümer verklagte den Installateurbetrieb auf Zahlung eines Kostenvorschusses für die Neuerstellung der Photovoltaikanlage, die Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden in der Garage und die Sanierung des Garagendachs von insgesamt 31.055.96 Euro. Ein Sachverständiger stellte fest, dass der Folienverband der Unterspannbahn schon vor Montage der Photovoltaikanlage durch Alterung bereits aufgelöst war. Die Garage war sanierungsbedürftig und vom Neigungswinkel her ungeeignet.

Das Urteil

Das Gericht stellte sich auf die Seite des Kunden. Zunächst betonte es, dass es sich bei der Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage auf einem Schienensystem mit aufgeständerter Bauweise um einen Werkvertrag handelt. Der Handwerker schuldete die Herstellung einer funktionstüchtigen Anlage und ihre technische Einbindung in die vorhandene Garagenanlage.

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Das sei hier nicht der Fall. Zum einen erfolgte die Kabeldurchführung durch das Dach unfachmännisch. Der Installateur hatte einen Betondachstein nebst Unterspannbahn ausgeschnitten und als Durchführungsstelle für die Stromkabel verwendet. Diese Kabeldurchführung widersprach nach den Feststellungen des Sachverständigen den anerkannten Regeln der Technik, weil sie zur unzulässigen Belastung an der Auflagestelle führte (Scheuerstelle). Darüber hinaus kam wegen die Kabeldurchführung Wasser in die Garage.

Ein weiterer Mangel bestand darin, dass der Installateur die Einbindung der Solaranlage und des Montagegestells nicht entsprechend dem Merkblatt "Solartechnik für Dach und Wand" mit der Dacheindeckung abgestimmt hat.

Hier finden Sie das Faktenblatt Photovoltaik/Solarthermieanlagen des Zentralverbands des Deutschen Dachdeckerhandwerks (ZVDH)

Der Handwerker hätte vom Auftraggeber verlangen können, dass dieser die notwendigen Vorarbeiten durchführen lässt. Hier war der Dachaufbau als Träger für die Photovoltaikanlage nicht geeignet und die Unterspannbahn völlig unbrauchbar. Darauf hätte der Installateur den Kunden hinweisen müssen. 

Die Prüf- und Hinweispflicht des Handwerkers ist in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung festgelegt. "Jeder Werkunternehmer, der seine Arbeit in engem Zusammenhang mit der Vorarbeit eines anderen oder überhaupt aufgrund dessen Planungen auszuführen hat, muss deshalb prüfen, ob Vorarbeiten, Stoffe oder Bauteile eine geeignete Grundlage für sein Werk bieten und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner Arbeit infrage stellen können (…). Kommt er dieser Prüfungs- und Hinweispflicht nicht nach und wird dadurch das Gesamtwerk beeinträchtigt, so ist seine Werkleistung mangelhaft." (Bundesgerichtshof, Az.: VII ZR 48/85)

Da der Installateur hat hier den Kunden aber nicht auf die Mängel der Dachkonstruktion und der Unterspannbahn hingewiesen. Damit ist seine Arbeit mangelhaft.

Daher steht dem Auftraggeber Erstattung der Kosten für die Neumontage der Photovoltaikanlage zu. Für die Beseitigung des Nässeschadens kann er Kostenvorschuss verlangen.

Solaranlage ist Bauwerk mit fünfjähriger Verjährungsfrist

Diese Ansprüche verjähren erst nach fünf Jahren, weil es sich vorliegend um Arbeiten bei einem Bauwerk handelt, urteilten die Richter. Die Photovoltaikanlage wurde fest mit einem Bauwerk verbunden und der Einbau sei wegen der erheblichen Eingriffe in den Dachaufbau und wegen der Funktionserweiterung eine grundlegende Erneuerung dieses Gebäudes.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 6. Mai 2019, Az. 29 U 199/16

Praxiskommentar

Ulrike Gantert, Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht: "Das Berufungsgericht weitet die Prüfpflicht des Werkunternehmers sehr weit aus, indem es sie auf Mängel ausweitet, die nicht zwingend die Funktionalität der von ihm zu montierenden Anlage tangieren. Denn auch ein undichtes Dach kann taugliches Trägermedium für eine Photovoltaikanlage sein. Hätte der Monteur den Auftraggeber jedoch auf die Mangelhaftigkeit des Dachs hingewiesen, hätte dieser entscheiden können (und entscheiden müssen), ob die Photovoltaikanlage auf dem maroden Dach montiert werden soll oder nicht. Genau aus diesem Grund war der Monteur verpflichtet, den Auftraggeber auf dieses Risiko hinzuweisen. Die Prüfpflicht geht also sehr weit, aber aus meiner Sicht nicht zu weit."  

Bauhandwerker müssen Vorarbeiten von anderen Werkunternehmern gründlich prüfen, bevor sie selbst ihre Arbeiten durchführen. Sonst haften sie auch für die Fehler der anderen! > Hier mehr lesen!

Text: / handwerksblatt.de

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