Photovoltaik-Systeme gibt es mit und ohne "Notstrom-" oder "Inselfunktion".

Photovoltaik-Systeme gibt es mit und ohne Notstromfunktion. (Foto: © ilfede/123RF.com)

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Solaranlage: Verkäufer muss nicht auf fehlenden Notstrom hinweisen

Wer eine Photovoltaikanlage verkauft, muss nicht unaufgefordert mitteilen, dass diese nur beim Betrieb des öffentlichen Stromnetzes funktioniert. Wollen Käufer auch eine Notstromfunktion der Anlage, müssen sie diese explizit verlangen.

Der Verkäufer einer Photovoltaik-Anlage muss den Käufer nicht ohne Weiteres darüber aufklären, dass die verkaufte Anlage nur Strom liefert, wenn das öffentliche Netz funktioniert. Die Hinweispflicht des Unternehmers gehe nicht derart weit, entschied das Landgericht Frankenthal zugunsten der Handwerker.

Der Fall

Ein Ehepaar aus Neustadt ließ eine Photovoltaik-Anlage auf seinem Hausdach installieren, weil es vom öffentlichen Stromnetz unabhängig werden wollte. Allerdings muss die Anlage Strom aus dem Netz beziehen, um zu funktionieren. Bei einem Stromausfall schaltet sie sich automatisch ab. Photovoltaik-Systeme mit sogenannter "Notstrom-" oder "Inselfunktion" sind erheblich teurer als die hier montierte Anlage.

Nachdem die Kunden festgestellt hatten, dass sie weiterhin vom öffentlichen Stromnetz abhängig sind, wolten sie den Kaufpreis nicht bezahlen. Sie meinten, dass der Verkäufer sie über diese Tatsache hätte informieren müssen, bevor sie das System kauften. Sie hätten dann stattdessen ein notstromfähiges System für 5.000 Euro Aufpreis bestellt. Nun müssten sie die gelieferte Anlage umrüsten, was deutlich teurer würde. Das Ehepaar verlangte, dass der Verkäufer die Mehrkosten für die Umrüstung trägt.

Das Urteil

Das Gericht stellte sich auf die Seite des Auftragnehmers und verurteilte das Ehepaar zur Zahlung des vollen Kaufpreises. Es sei nicht die Pflicht des Verkäufers, den Käufer auf die fehlende Notstromfunktion hinzuweisen. Die Aufklärungs- und Beratungspflichten von Handwerkern dürften nicht überspannt werden.

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Die Kunden erklärten zwar, dass sie bei den Vertragsverhandlungen deutlich gemacht hätten, dass es ihnen auf die Notstromfunktion ankomme. Sie konnten dies vor Gericht aber nicht beweisen. Mögliche Energieengpässe, die seit dem Frühjahr 2022 wegen des Ukrainekriegs Thema sind, könnten zwar zu einer anderen Betrachtung führen, erklärte das Gericht. Diese seien zum Zeitpunkt des Kaufs aber noch nicht aktuell gewesen.

Landgericht Frankenthal, Urteil vom 15. August 2022, Az. 6 O 79/22, rechtskräftig

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Text: / handwerksblatt.de

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