Sozialversicherungspflicht für Mitarbeiter
Ist der Subunternehmer vielleicht doch ein Angestellter? Die Statusfeststellung bewahrt Handwerksbetriebe vor Ärger und hohen Kosten.
Dass Unternehmer für ihre Angestellten Sozialversicherungsbeiträge (SV-Beiträge) leisten, ist hinlänglich bekannt. Doch gerade in der Bau- und Handwerksbranche, wo die Abgrenzung von Angestellten und Selbstständigen nicht immer einfach und deutlich ist – und Arbeitgeber teilweise auch bewusst getäuscht werden – passieren immer wieder Fehler, die unter Umständen hohe Kosten verursachen.
Denn: "Die Arbeitgeber, in diesem Fall die Handwerksbetriebe und Bauunternehmer, haften für die ordnungsgemäße Abführung der SV-Beträge für seine Angestellten", warnt Erik Spielmann, Fachanwalt bei der Gießener Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Westprüfung Emde. Gerade bei Personal in der Bauwirtschaft sei die richtige Abgrenzung oft ein Problem. "Ein Statusfeststellungsverfahren, das bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden kann, gibt dem Arbeitgeber die Sicherheit, dass alle Beschäftigten – ob angestellt oder selbstständig – sozialversicherungsrechtlich richtig behandelt werden", rät Spielmann.
Hohe Nachzahlungen in die Rentenkasse
Wird beispielsweise ein Handwerker fälschlich als Selbstständiger beschäftigt und bei einer Prüfung der Deutschen Rentenversicherung als "angestellt" definiert, droht dem Arbeitgeber die Nachzahlung aller geschuldeten SV-Beiträge seit Beginn der Anstellung – und zwar sowohl Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmeranteil, denn der Arbeitnehmer kann nur für die letzten drei Monate rückwirkend belangt werden. Letzteres gilt auch nur, wenn er noch im Unternehmen beschäftigt ist. Andernfalls trägt der (Ex-)Arbeitgeber alle Nachzahlungen. Da kann schnell eine hohe Summe entstehen.
Ein Rechenbeispiel: Beläuft sich die monatliche Bruttorechnung einer seit vier Jahren als selbstständig beschäftigten Handwerkers auf 3.000 Euro und wird diese nachträglich als Angestellte eingestuft, so schuldet der Betrieb plötzlich monatlich etwa 1.100 Euro SV-Beiträge, pro Jahr also bereits 13.200 Euro, in vier Jahren 52.800 Euro – plus sechs Prozent Zinsen pro Jahr. "Die Verjährungsfrist beträgt hier vier Jahre, bei nachweislichem Vorsatz sogar 30 Jahre", erklärt Spielmann. Vorsatz liege beispielsweise dann vor, wenn die Einrichtung die Person wissentlich als Selbstständige eingestellt hatte, um SV-Beiträge zu sparen. Bei Vorsatz steht sogar zu befürchten, dass der gezahlte Rechnungsbetrag von 3.000 Euro als Nettoentgelt gewertet wird und damit die Kosten noch höher ausfallen.
Bezug von Arbeitsentgelt Voraussetzung
Grundsätzlich gilt: Voraussetzung für die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern in der Sozialversicherung sind der Bezug von Arbeitsentgelt (unabhängig von der individuellen Bezeichnung) sowie das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, bei dem der Arbeitgeber unter anderem über Zeit, Ort, Inhalt und Art der Tätigkeit entscheidet. "Angestellt und somit sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, wer weisungsgebunden und ohne eigenes Unternehmerrisiko arbeitet und organisatorisch, beispielsweise bei der Urlaubsplanung, in den Betrieb eingegliedert ist", erklärt Spielmann. Allein eine räumliche Eingliederung genüge nicht, denn gerade Mitarbeiter im Home Office seien zwar nicht vor Ort, aber dennoch an die Weisungen des Arbeitgebers gebunden. Umgekehrt üben Selbstständige ihre Tätigkeit nicht selten in den Räumen des Unternehmers aus.
Selbstständige hingegen sind nicht in den Betriebsablauf ihres Auftragnehmers eingegliedert, erbringen ihre Leistungen weisungsfrei und eigenständig und tragen ein eigenes Unternehmerrisiko. Sie können Eigenwerbung betreiben und haben unternehmerische Entscheidungsfreiheit. Ihre Leistungen erbringen sie in eigenem Namen und auf eigene Rechnung für mehrere Auftraggeber. "Letzteres ist vor allem wichtig, um dem Anschein einer Scheinselbstständigkeit zu entgehen", betont Spielmann.
Der Experte weist auch darauf hin, dass eine klare Abgrenzung von "angestellt" und "selbstständig" in vielen Fällen schwierig ist, denn gerade eine gewisse Weisungsgebundenheit gegenüber dem Auftragnehmer oder auch die wirtschaftliche Abhängigkeit sei oft auch bei Selbstständigen gegeben. Allein die steuerrechtliche Einordnung – ob also ein Selbstständiger beim Finanzamt als solcher behandelt wird – sei aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ebenfalls ohne Belang.
Praxistipp
"Vor der Beauftragung eines selbstständigen Mitarbeiters sollte der Auftraggeber bei der Rentenversicherung ein sogenanntes Anfrageverfahren zur Statusklärung einleiten, um zweifelsfrei sicherzustellen, dass der neue Mitarbeiter wirklich als selbstständig beschäftigt werden kann und keine SV-Beiträge fällig werden", rät Spielmann. Zudem erinnert er daran: "Die früher übliche Vermutungsklausel, nach der bei Zutreffen einiger Kriterien für oder gegen eine Selbstständigkeit entschieden werden konnte, existiert nicht mehr." Stattdessen gelten für eine Selbstständigkeit zwei grundlegende Aspekte: eigenes unternehmerisches Risiko und Weisungsungebundenheit.
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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