Steuertipps für Hundebesitzer
Rund 11,8 Millionen Hunde leben in deutschen Haushalten. Dass man mit dem beliebten Haustier auch Steuern sparen kann, wissen die wenigsten Herrchen und Frauchen. Drei Tipps.
Hunde sind nach Katzen die beliebtesten Haustiere der Deutschen. Wie man mit ihnen Steuern sparen kann, erklärt die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH).
1. Professionelle Hundebetreuung von der Steuer absetzen
Füttern und Fellbürsten, Ausführen und Austoben: Wer sich für die Versorgung, Betreuung oder Pflege seines Hundes professionelle Hilfe ins Haus holt, kann in der Regel einen Teil der Ausgaben als haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen.
Dabei handelt es sich um Tätigkeiten, die im Haushalt regelmäßig anfallen und normalerweise von einem Haushaltsmitglied erledigt werden könnten. Wenn dafür ein professioneller, also gewerblich angemeldeter Anbieter – etwa ein Hundesitter – in die eigenen vier Wände kommt, handelt es sich um haushaltsnahe Dienstleistungen. Für diese gilt, steuerlich gesehen, Folgendes:
- 20 Prozent der jeweils anfallenden Anfahrts-, Arbeits- und Lohnkosten können geltend gemacht werden.
- Dabei ist der jährlich abziehbare Gesamtbetrag allerdings auf 4.000 Euro begrenzt.
- Materialkosten werden nicht berücksichtigt, weshalb es ratsam ist, die verschiedenen Kostenarten in der Rechnung getrennt ausweisen zu lassen.
- Die Pflege und Betreuung des Tieres muss hauptsächlich im Haushalt des Hundebesitzers angesiedelt sein, also in dessen Haus oder Wohnung bzw. auf dessen Grundstück.
- Die Unterbringung in einem Hundehotel akzeptiert das Finanzamt folglich nicht.
Unter Umständen kann man auch den Gassi-Service von der Steuer absetzen. Dann nämlich, wenn der Gassi-Service Teil eines umfassenderen Betreuungsangebots ist, dessen Tätigkeiten – etwa das Füttern, Pflegen und Aufpassen – vor allem im Haushalt des Hundehalters erledigt werden. Handelt es sich hingegen um einen reinen Abhol-und-Zurückbring-Dienst ohne haushaltsnahe Zusatzleistungen, ist ein Steuerabzug nicht möglich, sagt die VLH.
Für das Finanzamt sind zwei Nachweise wichtig: die Rechnung des jeweiligen Dienstleisters sowie der Überweisungsbeleg, der beweist, dass die Rechnung beglichen wurde. Barzahlungen werden nicht anerkannt.
2. Besonderheit: Hundefriseur
Wer seinen Liebling in den Hundesalon bringt und ihn dort scheren oder trimmen lässt, kann die Kosten nicht von der Steuer absetzen, da es sich um keine haushaltsnahe Dienstleistung handelt. Wenn der Hundefriseur in die Wohnung des Halters kommt, kann das steuerlich berücksichtigt werden.
3. Hundehalterhaftpflicht ist absetzbar
Die Hundehalterhaftpflicht ist – ebenso wie viele andere private Versicherungen – abzugsfähig. Steuerzahler können die entsprechenden Beiträge in der Regel als Sonderausgabe in der Steuererklärung angeben. Das ist allerdings nur dann sinnvoll, sagt der VLH, wenn der in diesem Fall zulässige Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft wurde. Er beträgt bei Einzelveranlagung 1.900 Euro, bei Zusammenveranlagung 3.800 Euro.
Der Steuervorteil bei der Hundehaftpflicht gilt nicht für andere Tierversicherungen – wie zum Beispiel Versicherungen gegen Krankheit.
Quelle: VLH
Foto: © highwaystarz/123RF.com
Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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