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Strafzinsen sinken auf 0,15 Prozent im Monat

Der Zinssatz für Steuernachzahlungen und Erstattungen sinkt auf 0,15 Prozent pro Monat oder 1,8 Prozent im Jahr. Das hat das Bundeskabinett am 30. März beschlossen. 50 Jahre lang lag der Zinssatz bei sechs Prozent im Jahr.

Der Zinssatz für Nachzahlungen und Erstattungen nach 233a der Abgabenordnung (AO) sinkt auf 0,15 Prozent pro Monat oder 1,8 Prozent im Jahr. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat das Bundeskabinett am 30. März beschlossen.

Rückwirkend ab 1. Januar 2019 wird damit für alle offenen Fälle eine rückwirkende Neuregelung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen getroffen. Fast 50 Jahre lang lag der Zinssatz bei sechs Prozent, bis das Bundesverfassungsgericht 2021 die Höhe für verfassungswidrig erklärt hatte.

Neu ist auch, dass der Zinssatz jetzt regelmäßig auf den Prüfstand kommt: Die Angemessenheit dieses Zinssatzes wird unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes mindestens alle drei Jahre evaluiert - spätestens zum 1. Januar 2026.

Freiwillig geleistete Zahlungen stoppen den Zinslauf

Bundesfinanzminister Christian Lindner sagte, man trage mit dem neuen Zinssatz von 1,8 Prozent pro Jahr dem derzeitigen Niedrigzinsniveau Rechnung. Die praktische Anwendbarkeit bleibe erhalten: "Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und auch die Finanzbehörden können sich auf Rechts- und Planungssicherheit verlassen", so der Minister.

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Die Neuregelung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2019 gilt für alle Steuern, auf die die Vollverzinsung anzuwenden ist. Der Erlass von Nachzahlungszinsen bei vor Fälligkeit freiwillig geleisteten Zahlungen werde im Gesetz verankert. Das gilt auch für die von den Kommunen verwaltete Gewerbesteuer.

Eine neue Regelung, die im Vorfeld durch die Spitzenverbände der Wirtschaft und der Steuerberater begrüßt wurde. Die Nichterhebung der Nachzahlungszinsen bei freiwilligen Vorauszahlungen hängt allerdings davon ab, ob das Finanzamt die Vorauszahlungen tatsächlich annimmt und auf die festgesetzten beziehungsweise zu entrichtenden Steuern anrechnet.

Zugleich sind auch einzelne, zeitnahe Anpassungen der Regelungen zur Mitteilungspflicht über grenzüberschreitende Steuergestaltungen an unionsrechtliche Vorgaben vorgesehen, meldet das Ministerium.

Gilt nicht für Steuerhinterziehungszinsen, Aussetzungszinsen und Stundungszinsen

Die niedrigeren Zinsen gelten allerdings nicht für Steuerhinterziehungszinsen, Aussetzungszinsen und Stundungszinsen, berichtet Ecovis-Steuerberater Alexander Kimmerle. "Diese bleiben bei sechs Prozent pro Jahr. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Verzinsung nicht beanstandet." Der Grund: Diese Art von Zinsen wären durch den Steuerzahler vermeidbar. Er könnte sich auch um eine günstige Alternativfinanzierung, beispielsweise ein Bankdarlehen, kümmern.

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Text: / handwerksblatt.de

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