Wer trotz arbeitsbedingter Erkrankung weiter in seinem Beruf tätig bleiben wollte, bei dem wurde diese oft nicht als Berufserkrankung anerkannt. Das könnte sich ab Januar 2021 ändern.

Wer trotz arbeitsbedingter Erkrankung weiter in seinem Beruf tätig bleiben wollte, bei dem wurde diese oft nicht als Berufserkrankung anerkannt. Das könnte sich ab Januar 2021 ändern. (Foto: © kurhan/123RF.com)

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Trotz Berufskrankheit weiterarbeiten

Betriebsführung

Ab 2021 kann eine Berufskrankheit auch dann anerkannt werden, wenn die Betroffenen weiterhin ihre Tätigkeit ausüben. Gezielte Maßnahmen sollen sie im Beruf halten.

Bei Beschäftigten, die aufgrund ihrer Arbeit beispielsweise an Haut-, Atemwegs- oder Bandscheibenerkrankungen leiden, wurden diese bislang nur als Berufskrankheiten anerkannt, wenn die Betroffenen ihre Tätigkeit aufgeben mussten. Das ändert sich zum 1. Januar 2021, denn dann treten neue Regelungen im Sozialgesetzbuch in Kraft, die sich auf das Recht der Berufskrankheiten beziehen.

Damit Erkrankte weiterhin ihren Beruf ausüben können wollen die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen ihre Präventionsangebote für die Versicherten ausbauen. Dazu gehören Beratungen sowie individuelle Angebote von Maßnahmen zur Prävention. Das können zum Beispiel ein Hautschutzseminar oder ein gezieltes Rückentraining sein. Damit wollen die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen verhindern, dass eine Berufskrankheit entsteht, sich verschlimmert oder erneut ausbricht.

Neue Regelung gilt rückwirkend

Die Unfallversicherungsträger wollen rückwirkend bis 1997 alle Fälle ermitteln, bei denen es aus medizinischer Sicht notwendig gewesen wäre, die krankheitsverursachende Tätigkeit aufzugeben, die Versicherten ihre Tätigkeit aber weiter ausüben wollten. Unter der Voraussetzung, dass die Erkrankung auch nach dem 1. Januar 2021 weiterhin besteht, kann sie laut DGUV ab diesem Zeitpunkt als Berufskrankheit anerkannt werden. Leistungsansprüche würden dann gesondert geprüft, heißt es.

Auch Versicherte, bei denen in der Vergangenheit keine medizinische Notwendigkeit zur Berufsaufgabe bei den vom Unterlassungszwang betroffenen Berufskrankheiten bestand, können ihren Fall laut DGUV noch einmal prüfen lassen.

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Checkliste: Berufskrankheiten mit sogenanntem "Unterlassungszwang"

  • Erkrankungen durch Isocyanate, Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze,
  • Vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den Händen,
  • Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung,
  • bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter,
  • Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch Ganzkörperschwingungen,
  • von allergisierenden Stoffen verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen,
  • durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen
  • sowie Hauterkrankungen.

Daten werden künftig trägerübergreifend genutzt

Neu ist darüber hinaus außerdem, dass die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen künftig trägerübergreifend Daten nutzen können, um Erkenntnisse über Belastungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen zu gewinnen. Diese sind beispielsweise notwendig, wenn ein Versicherter asbestbedingten Krebs als Berufskrankheit anerkennen lassen will. Dazu muss nachgewiesen werden, dass bei seiner Arbeit Asbestfasern freigesetzt wurden. Existiert dieser Arbeitsplatz nicht mehr, werden Erkenntnisse zu vergleichbaren Arbeitsplätzen oder Tätigkeiten hinzugezogen, das geht nun auch trägerübergreifend.

Quelle: DGUV

Text: / handwerksblatt.de

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