Überbrückungshilfe II: Jetzt beantragen
Ab sofort kann die Überbrückungshilfe II für die Monate September bis Dezember 2020 beantragt werden. Für Mittelständler, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen gibt es direkte Zuschüsse zu betrieblichen Fixkosten.
Ab sofort können Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler Anträge auf die Überbrückungshilfe für den Zeitraum von September bis Dezember 2020 stellen.
Die Überbrückungshilfe II knüpft an die Überbrückungshilfe I (Juni bis August 2020) an. Sie unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind. Es gibt direkte Zuschüsse zu den betrieblichen Fixkosten, die nicht zurückgezahlt werden müssen.
Die Antragstellung erfolgt wieder über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt, der das Unternehmen in der Regel schon gut kennt. Der Antrag läuft über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
"Dank dieser Vorprüfung können die Anträge zügig beschieden und die Hilfen schnell ausgezahlt werden", so das Bundeswirtschaftsministerium. Die Antragsbearbeitung und die Auszahlung erfolgen dann über die Bewilligungsstellen der Bundesländer.
Bundesregierung arbeitet an Verlängerung des Programms
Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier dazu: "Wir lassen unsere Unternehmen in der Krise nicht allein. Die Überbrückungshilfe II hilft denjenigen Unternehmerinnen und Unternehmern, die durch behördliche Anordnungen oder Hygiene- und Abstandsregeln weiter geschlossen sind oder nur mit halber Kraft fahren können."
Die Bundesregierung arbeite bereits daran, die Hilfen auch über den Dezember 2020 hinaus zu verlängern, wie von der Ministerpräsidentenkonferenz am 14. Oktober beschlossen. "An der Umsetzung arbeiten wir aktuell", so Altmaier weiter.
Bedingungen verbessert
Die Bedingungen für die Überbrückungshilfe II wurden deutlich verbessert. Zum Beispiel wurde die Begrenzung der Förderung für kleine Unternehmen bis zehn Beschäftigte auf maximal 15.000 Euro gestrichen.
Höhere Fördersätze gibt es jetzt für Unternehmen, die weiterhin nahezu still liegen, wie zum Beispiel die Veranstalter- oder Schaustellerbranche.
Unternehmen, deren Umsatz um 30 Prozent gegenüber dem Vorjahr eingebrochen ist, jetzt auch die Überbrückungshilfe beantragen.
Das sind die wichtigsten Verbesserungen
Flexibilisierung der Eintrittsschwelle:
Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder
- einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
- einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.
Streichung der KMU-Deckelungsbeträge
Bislang konnten kleinere Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten maximal 9.000 Euro Überbrückungshilfe erhalten. Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten maximal 15.000 Euro. Diese Deckelungsbeträge für kleine Unternehmen, zu denen ein Großteil der Handwerksunternehmen zählt, wurden ersatzlos gestrichen.
Höhere Fördersätze
- Erstattet werden 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch (bisher 80 Prozent der Fixkosten).
- Bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent werden 60 Prozent der Fixkosten statt bisher 50 Prozent erstattet und
- 40 Prozent der Fixkosten werden bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent (bisher bei mehr als 40 Prozent Umsatzeinbruch) erstattet.
- Die Personalkostenpauschale wird von zehn auf 20 Prozent der förderfähigen Kosten erhöht.
- Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.
Neue Fördermittel für Gastronomie
Angesichts steigender Infektionszahlen fördert die Überbrückungshilfe II für den Zeitraum September bis Dezember 2020 künftig auch Maßnahmen, damit Gastwirte und Cafés ihren Geschäftsbetrieb in die Außenbereiche verlagern können, wo die Ansteckungsrisiken geringer sind.
Förderfähig sind zum Beispiel die Anschaffung von Außenzelten oder Wärmestrahlern. Schon vorher möglich war die Förderung von Hygienemaßnahmen, wie etwa die Anschaffung von Desinfektionsmittel und Luftfilteranlagen.
Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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