Unternehmen profitieren von U1 und U2
Kranke Mitarbeiter verursachen Kosten, Betriebe sind aber mit der Entgeltfortzahlungsversicherung dagegen abgesichert.
Bei Erkrankung oder Mutterschutz muss der Arbeitgeber Lohn und Gehalt weiterzahlen. Damit die Betriebe dies finanzieren können, gibt es die so genannte Entgeltfortzahlungsversicherung. Die Umlage U1 (bei Arbeitsunfähigkeit) müssen nur Arbeitgeber zahlen, die weniger als 30 Mitarbeiter beschäftigen, die Umlage U2 (bei Mutterschaft) betrifft alle Betriebe.
Grundsätzlich sind kleine und mittlere Unternehmen verpflichtet, sich zu versichern. Bei größeren Unternehmen geht der Gesetzgeber davon aus, dass diese die wirtschaftliche Belastung im Krankheitsfall auch ohne Versicherung tragen können. Aber auch für kleinere Betriebe gibt es mehrere Varianten bei der Versicherung – und damit Gestaltungsmöglichkeiten. Unternehmen, die weniger als 30 Mitarbeiter beschäftigen, müssen die U1 – die Umlage für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – zahlen. Teilzeit-Angestellte werden anteilig berücksichtigt, Auszubildende und Praktikanten zählen nicht mit.
Antrag bei der Krankenkasse
Die Arbeitgeber zahlen monatlich die Umlage zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen an die Krankenkasse. Die Krankenkassen erstatten daraus im Gegenzug einen Teil der Lohnfortzahlung bei Krankheit. Wird ein Arbeitnehmer also krank, stellt der Unternehmer einen Antrag bei der Krankenkasse. Voraussetzung für eine Erstattung ist grundsätzlich die ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit. In vielen Unternehmen ist es jedoch üblich, für die ersten drei Tage Krankheit kein Attest vorzulegen. "Damit der Steuerberater die Erstattung bei der Kasse beantragen kann, muss er über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit informiert werden. Deswegen ist es wichtig, auch bei einer Drei-Tage-Regelung daran zu denken, den Berater zu informieren, damit dieser sich um die Erstattung kümmern kann", rät Dr. Robert Mayr, Vorstandsvorsitzender der Datev.
Der gesetzliche Regelsatz für die Erstattung liegt bei 80 Prozent. Allerdings können die Kassen auch niedrigere Erstattungssätze anbieten. Sie legen die Beitrags- und Erstattungssätze individuell fest – und bei jeder Kasse sind mehrere Erstattungssätze wählbar. Niedrigere Erstattungssätze sind zu entsprechend reduzierten Beiträgen zu haben. Trifft der Unternehmer keine Wahl, wird er im Regelsatz eingestuft.
In der Regel liegen die Beiträge für die Entgeltfortzahlungsversicherung zwischen ein und drei Prozent des Arbeitnehmer-Bruttogehalts. Die Spannbreite der Erstattungssätze bewegt sich meist – abhängig vom Beitrag – zwischen 40 und 80 Prozent. Damit haben Unternehmen mehr Spielraum, die Umlage-Beiträge an die individuelle Situation im Betrieb anzupassen. Als geringster möglicher Erstattungssatz sind gesetzlich 40 Prozent festgelegt. Welche Sätze die jeweilige Krankenkasse anbietet, erfährt man auf den Internetseiten der Kasse – oder bei der Übersicht beitragssatz.itsg.de.
"Ein Wechsel des Erstattungssatzes ist in aller Regel nur zum Jahresende möglich. Daher sollten Unternehmen in Absprache mit dem Steuerberater ermitteln, welcher Erstattungssatz für den Betrieb im kommenden Jahr voraussichtlich am günstigsten ist", empfiehlt Mayr.
Nur gesetzliche Pflichtzeit ist abgesichert
Achtung: Die Krankenkassen erstatten nur die Beträge, zu denen der Arbeitgeber per Gesetz verpflichtet ist. Ist beispielsweise im Tarifvertrag eine längere Entgeltfortzahlung als sechs Wochen vereinbart, muss der Arbeitgeber die darüberhinausgehende Lohnfortzahlung aus eigener Tasche zahlen. Meldet sich ein Arbeitnehmer erst im Laufe eines Tages krank, gibt es für diesen Tag ebenfalls keine Erstattung.
Übrigens: Die Umlage 2 für Mutterschaft müssen alle Unternehmen unabhängig von ihrer Größe mittragen. Diese U2 sichert den Zuschuss zum Mutterschaftsgelt, eine mögliche Lohnfortzahlung bei Beschäftigungsverboten und die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Selbst Unternehmen, die gar keine Frauen beschäftigen, müssen die Umlage zahlen. Auf diese Weise soll von vorneherein verhindert werden, dass Frauen bei der Einstellung wegen möglicher höherer Kosten diskriminiert werden.
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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