Jetzt ein Fall für Karlsruhe: Wegen des Lockdwons verlangen Betriebe eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz.

Jetzt ein Fall für Karlsruhe: Wegen des Lockdwons verlangen Betriebe eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. (Foto: © ginasanders/123RF.com)

Vorlesen:

Verfassungsrichter sollen über Corona-Entschädigung urteilen

Betriebsführung

Millionen Betriebe mussten während des Corona-Lockdowns schließen. Entschädigung vom Staat erhalten sie dafür nicht. Ob das rechtmäßig ist, soll jetzt das Bundesverfassungsgericht entscheiden.

Was haben ein Modegeschäft in Rheinland-Pfalz, eine Musikkneipe aus Magdeburg, ein Hamburger Lederwaren-Händler und eine Hotelkette gemeinsam? Sie haben wegen ihrer Umsatzeinbußen während des Corona-Schließung Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe eingelegt (Az. 1 BvR 1726/20). Das berichtet der Branchendienst lto.

Die Unternehmen haben lediglich Soforthilfe erhalten, die ihre Verluste aber nur zu einem geringen Teil ausgleichen. Nun verlangen sie wegen des Lockdowns eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Es gibt aber nur dann einen Anspruch, wenn der Betriebsinhaber sich selbst mit Covid-19 angesteckt hat und deshalb dicht machen muss.

Parallel zur Verfassungsbeschwerde wollen die Anwälte der Geschädigten in den einzelnen Bundesländern Klage erheben. Ihre Strategie zielt darauf ab, dass die Zivilgerichte diese Verfahren aussetzen und die Frage nach einer Entschädigungspflicht ebenfalls in Karlsruhe vorlegen. Rechtlich argumentieren die Anwälte vor allem mit dem Schutz des Eigentums im Grundgesetz.

Bisherige Klagen ohne Erfolg

Bislang gibt es einige wenige Gerichtsurteile, die sich mit dem Thema befasst haben. Diese gaben den Betrieben aber keine Rückendeckung.

Das könnte Sie auch interessieren:

So wies im April das Landgericht Heilbronn eine Friseurin ab (Az.: I 4 O 82/20). Das Gericht erklärte, das IfSG, der Existenzbedrohten eine Entschädigung für Verdienstausfall zuspricht, greife hier nicht. Voraussetzung sei eine Maßnahme nach dem IfSG selbst. Das seien die allgemeinen Betriebsschließungen aber gerade nicht. Denn dafür hätte die Schließung beispielsweise wegen (drohender) Infektion des Inhabers erfolgen müssen, argumentierten die Richter. Die Friseurin war aber gesund.

Auch das Landgericht Hannover urteilte am 9. Juli (Az. 8 O 2/20) gegen einen Gastwirt, der eine Entschädigung einklagen wollte.

InfektionsschutzgesetzWer bekommt welche Entschädigung? Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) klärt in einer > kostenlosen Infobroschüre die häufigsten Fragen.

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: