Umkleidezeit muss nicht immer bezahlt werden
Ein Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag kann wirksam bestimmen, dass Mitarbeiter für das Anziehen ihrer Dienstkleidung kein Geld bekommen.
Grundsätzlich muss der Chef die Zeit, die seine Mitarbeiter für das Anlegen von Schutzkleidung brauchen, als Arbeitszeit vergüten, sagt die ständige Rechtsprechung. Davon kann es aber Ausnahmen geben, wenn ein Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag abweichende Regelungen treffen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Der Fall
Ein Beschäftigter eines Chemieunternehmens verlangte, dass die Zeit für das Anziehen seiner vorgeschriebenen Schutzkleidung – bestehend aus flammenhemmender Schutzkleidung und Sicherheitsschuhen – bezahlt wird. Der Arbeitgeber erklärte, dass diese Zeit weder vergütet noch auf dem Arbeitskonto gutgeschrieben werden müsse und berief sich auf eine tarifvertragliche Regelung. Der Passus im Tarifvertrag sah vor, dass durch eine Betriebsvereinbarung bestimmt werden soll, ob und gegebenenfalls wie ein Ausgleich für Umkleidezeiten gewährt wird. Eine solche Betriebsvereinbarung existierte jedoch in dem Unternehmen nicht.
Das Urteil
Das Bundesarbeitsgericht stellte sich in diesem Fall auf die Seite des Arbeitgebers: Es bestehe kein Anspruch auf Vergütung für Umkleidezeiten. Zwar handle es sich dabei grundsätzlich um vergütungspflichtige Arbeitszeit, jedoch beinhalte der Tarifvertrag eine gesonderte Regelung. Da bei dem Unternehmen keine Betriebsvereinbarung existiert, die einen Ausgleich für die erforderliche Umkleidezeit regelt, habe der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Vergütung dieser Zeiten.
Die Richter stellen fest: Sowohl ein Arbeits- als auch ein Tarifvertrag könne eine gesonderte Vergütungsregelung für eine andere als die eigentliche Tätigkeit – und damit auch für Umkleidezeiten – treffen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Dezember 2018, 5 AZR 124/18
Grundsatzurteil Bestimmen Arbeitsschutzregeln dass die Mitarbeiter Schutzkleidung anziehen sollen, muss der Chef die Umkleidezeit bezahlen.
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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