Wann eine Baufirma für ein mobiles Verkehrsschild haftet
Nach einem Sturm war ein mobiles Verkehrsschild weg und ein Auto beschädigt. Die Straßenbaufirma, die das Schild aufgestellt hat, muss aber nicht dafür zahlen. Nach Ansicht des Landgerichts Lübeck hatte sie es ausreichend gesichert.
Besteht der Verdacht, dass ein mobiles Verkehrsschild ein Auto am Straßenrand beschädigte, als es wegen Sturms umfiel, muss das aufstellende Unternehmen nicht dafür haften, wenn das Schild korrekt gesichert war.
Der Fall
Kurz vor Ostern parkte eine Autofahrerin ihr Kfz auf einem Parkstreifen in Lübeck. Daneben hatte ein Straßenbauunternehmen am Gründonnerstag ein mobiles Verkehrsschild aufgestellt. Am Ostermontag herrschte Windstärke 8. Das Schild war später verschwunden und das Fahrzeug beschädigt. Die Besitzerin verlangte Schadensersatz von der Stadt und der Baufirma. Sie meinte, dass das Schild den Wagen beschädigt habe, weil es nicht richtig gesichert gewesen sei.
Das Urteil
Das Landgericht Lübeck musste klären, ob die Stadt oder die Baufirma ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hatten. Nur dann müssten sie den Schaden ersetzen.
Das Gericht befragte Zeugen und holte ein Gutachten eines Sachverständigen ein. Danach entschied es, dass keiner von beiden für den Schaden verantwortlich war. Denn die Richter konnten keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht feststellen. Das Schild sei nach Ansicht des Sachverständigen durch mehrere Fußplatten ausreichend gesichert gewesen. Es habe auch kräftigem Wind der Stärke 8 standhalten können.
Vorgaben zur Standsicherheit von Verkehrsschildern seien in den ZTV-SA 97 enthalten, welche in Kombination mit den Technischen Lieferbedingungen für Aufstellvorrichtungen anzuwenden seien. Gemäß ZTV-SA 6.2.4 sei bei der Berechnung der Standsicherheit von Verkehrsschildern innerorts eine Windlast von 0,25 kN/m² (8 Windstärken) zugrunde zu legen. Das mit vier Fußplatten mit einem Gewicht von jeweils 30 Kilo aufgestellte Verkehrsschild habe einer Windlast von 0,48 kN/m² standhalten können. Die stärkste Windlast am betreffenden Tag habe aber nur 0,33 kN/m² betragen.
Keine tägliche Kontrolle nötig
Das Gericht betonte, dass die Baufirma das Verkehrsschild nicht fest im Boden hätte verankern oder anketten müssen. Auch müsse sie keine tägliche Kontrolle durchführen. "Dies zu verlangen würde das überschreiten, was im Rahmen des Zumutbaren von dem Verkehrssicherungspflichtigen vom Verkehr erwartet werden kann", so das Urteil wörtlich. Die wöchentliche Kontrolle während der Feiertage habe ausgereicht.
Ein Zeuge habe außerdem überzeugend berichtet, dass es in der Straße häufig Vandalismus und abgetretene Briefkästen gebe. Dies käme ebenfalls als Schadensursache in Betracht.
Landgericht Lübeck, Urteil vom 28. Juni 2023 Az. 9 O 40/22
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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