Kürzere und regional begrenzte Strom­aus­fälle können laut Bundes­re­gierung durchaus auftreten.

Kürzere und regional begrenzte Strom­aus­fälle können laut Bundes­re­gierung durchaus auftreten. (Foto: © Thomas Koschnick/123RF.com)

Vorlesen:

Was bedeutet ein Stromausfall für die Arbeitgeber?

Betriebsführung

Ein "Blackout" ist in der aktuellen Energiekrise nicht mehr ausgeschlossen. Was es für Arbeitgeber bedeutet, wenn im Betrieb der Strom ausfällt, erklärt eine Rechtsexpertin.

In der derzeitigen Energie­krise wird überall das Risiko von Strom­aus­fällen disku­tiert. Großflä­chige Blackouts sind zwar laut Exper­ten­aus­sagen unwahr­scheinlich. Jeden­falls kürzere und regional begrenzte Strom­aus­fälle können aber auch laut Bundes­re­gierung durchaus auftreten. Zumindest theore­tisch dürfte auch eine Drosselung oder ein Stopp von Energie­lie­fe­rungen an Betriebe denkbar sein.

Auch wenn im Betrieb für Notstrom gesorgt ist, kann digitales Arbeiten durch einen Inter­net­ausfall einge­schränkt sein. Denn bei Strom­aus­fällen hängt es von Ausmaß und Dauer ab, inwieweit auch die Kommu­ni­ka­ti­ons­netz­werke und die Inter­net­ver­sorgung betroffen sind. Aus arbeits­recht­licher Sicht wirft dies einige Fragen auf. Dr. Carolin Kraus, Fachanwältin für Arbeitsrecht, beantwortet die wichtigsten Fragen dazu.

Was kann von Mitar­bei­tenden bei Strom­ausfall verlangt werden?

Fällt in einem Betrieb der Strom aus, kann ein Bedürfnis entstehen, dass Mitar­bei­tende andere Aufgaben als sonst übernehmen. Man denke etwa an einen Super­markt oder ein Lager, in dem die Siche­rungs­systeme nicht mehr funktio­nieren und Waren daher bewacht werden müssen. Diese Aufgabe gibt es im normalen Ablauf gar nicht. Hier gilt: Das norma­ler­weise auf die arbeits­ver­traglich verein­barte Tätigkeit beschränkte Weisungs­recht des Arbeit­gebers ist in Notsi­tua­tionen erweitert. Bei außer­ge­wöhn­lichen und nicht planbaren Ereig­nissen können Mitar­bei­tende daher vorüber­gehend auch zur Ausübung von anderen Tätig­keiten verpflichtet sein. Dies gilt insbe­sondere, wenn Rohstoffe oder Lebens­mittel zu verderben oder Arbeits­er­geb­nisse zu misslingen drohen. Grundlage hierfür ist die vertrag­liche Neben­pflicht, Schäden vom Betrieb in den Grenzen des Möglichen und Zumut­baren abzuwenden.

Dies gilt aber nur in beson­deren und vorüber­ge­henden Situa­tionen. Außerhalb von Notfällen können Arbeit­geber die geschuldete Arbeit nicht einfach neu definieren. Insofern ist klar, dass etwa Mitar­bei­tende im Büro, die ihre Tätigkeit eigentlich am Computer verrichten, nicht allein deshalb zum Aufräumen des Lagers verpflichtet werden können, weil sie ihrer eigent­lichen Tätigkeit ohne Strom und Internet nicht nachkommen können.

Das könnte Sie auch interessieren:

Was gilt, wenn die Arbeit im Betrieb infolge des Strom­aus­falls nicht mehr möglich ist?

Im Fall eines Strom­aus­falls müssen also erst einmal beide Seiten prüfen, welche Arbeits­leistung ohne Strom und Internet möglich ist und ob diese sich im Rahmen des vertraglich Geschul­deten hält. So können Bürokräfte vielleicht nach dem obigen Beispiel nicht verpflichtet sein, das Lager aufzu­räumen. Aber sie könnten wohl dazu aufge­fordert werden, die im Alltag­ge­schäft lang ignorierten Akten­berge in ihrer Abteilung zu sortieren – jeden­falls solange Tages­licht dies möglich macht. Ein Strom­ausfall bedeutet also etwa nicht, dass die Mitar­bei­tenden einfach nach Hause gehen können, ohne dies vorab zu klären. Trotzdem wird es Situa­tionen geben, in denen eine Arbeits­leistung gerade in den dunklen Winter­mo­naten ohne Strom­ver­sorgung faktisch nicht möglich ist. Dann stellt sich die Frage, ob weiterhin Anspruch auf Lohn besteht.

Ist das Gehalt fortzu­zahlen, wenn die Arbeit infolge eines Strom­aus­falls unmöglich ist?

Allgemein gilt: Das Risiko von Betriebs­stö­rungen trifft den Arbeit­ge­ber­. Liegt also eine Betriebs­störung vor, besteht die Lohnzah­lungs­pflicht fort, auch wenn Mitar­bei­tende nicht weiter­be­schäftigt werden können. Dies gilt grund­sätzlich auch unabhängig davon, ob den Arbeit­geber ein Verschulden trifft. Infolge dieser Grund­sätze wurden Strom­aus­fälle bislang klassisch zum Betriebs­risiko gezählt (so z.B. bei einem Strom­ausfall in der Schuh­in­dustrie BAG, Urteil vom 30.01.1991 -1 AZR 338/90).

Aller­dings hat das Bundes­ar­beits­ge­richt 2021 die während der Pandemie angeord­neten Schlie­ßungen im Einzel­handel nicht als Betriebs­risiko des Arbeit­gebers angesehen (Urteil vom 13. Oktober 2021, Az. 5 AZR 211/21). Begründet wurde dies damit, dass sich nicht ein im Betrieb angelegtes Risiko verwirk­licht habe. Seitdem ist nicht abschließend geklärt, ob ein flächen­de­ckender Strom­ausfall tatsächlich als Betriebs­risiko gelten würde. Arbeit­geber sollten aber jeden­falls bei kurzfris­tigen Strom­aus­fällen eher vom Weiter­be­stehen der Lohnzah­lungs­pflicht ausgehen.

Kann man Mitar­bei­tende zwingen, im Homeoffice zu arbeiten?

Scheidet die Arbeit vor Ort infolge Strom­aus­falls oder –knappheit aus, ist zu erwägen, die Mitar­bei­tenden ins Homeoffice zu schicken, voraus­ge­setzt, dass dort Strom verfügbar ist. Eine einseitige Anweisung zur Arbeit im Homeoffice ist zwar nach allge­meinen recht­lichen Vorgaben nicht möglich. In unerwar­teten Notfällen oder wenn Homeoffice ohnehin schon prakti­ziert wird, kann dies aber mögli­cher­weise denkbar sein. Aller­dings wird sich oft praktisch die Frage stellen, ob die Arbeit im Homeoffice überhaupt möglich ist, wenn auf die Systeme des Betriebs nicht zugegriffen werden kann und damit auch die E-Mail-Programme oft ausfallen dürften.

Die Anweisung, die Arbeit im Homeoffice zu erbringen, dürfte außerdem dann denkbar sein, wenn die Energie­zufuhr in Betrieben durch staat­liche Maßnahmen einge­schränkt wird. Entgegen einer weit verbrei­teten Praxis dürfte es dann aber verpflichtend sein, dass Arbeit­geber sich auch an den Energie­kosten im Homeoffice betei­ligen.

Und wenn nur im Homeoffice der Strom ausfällt?

Fällt zu Hause der Strom aus, wird man von Mitar­bei­tenden verlangen können, dass sie in den Betrieb kommen, wenn dort Strom verfügbar ist. Zeitver­luste, die auf dem Strom­ausfall im Homeoffice beruhen, also etwa die Anrei­sezeit, dürften dann von der Arbeitszeit wohl auch abgezogen werden können. Auch hier wird man aber gericht­liche Entschei­dungen abwarten müssen.

Kann bei Strom­ausfall Urlaub oder Überstun­den­abbau angeordnet werden?

Ist die Arbeit nicht möglich, stellt sich bei fortbe­stehender Lohnzah­lungs­pflicht die Frage, ob die ausge­fal­lenen Zeiten auf Urlaubs­an­sprüche oder Überstun­den­konten angerechnet werden dürfen. Ein solcher "Zwangs­urlaub" ist aber nicht ohne weiteres möglich. Allgemein gilt, dass das Betriebs­risiko nicht auf diese Weise auf die Arbeit­neh­mer­seite verlagert werden kann. Dies gilt insbe­sondere bei kurzfris­tigen Ausfällen.

Ist jedoch absehbar, dass der Strom länger ausfällt oder die Energie­zufuhr beschränkt wird, kann über die Anordnung von Betriebs­ferien nachge­dacht werden. Betriebs­ferien dürfen aller­dings grund­sätzlich nur unter Einhaltung einer angemes­senen Ankün­di­gungs­frist angeordnet werden. Üblicher­weise sollten sie sogar vor Beginn des Urlaubs­jahres mitge­teilt werden, damit sich die Arbeit­nehmer darauf einrichten können. Auch wenn Gerichte in der aktuellen Krisen­si­tuation mögli­cher­weise kürzere Fristen als "angemessen" ansehen, sollten Arbeit­geber sinnvol­ler­weise auf einver­nehm­liche Lösungen setzen. Diese können auch schon vorbe­reitet werden.

Quelle: Meyer-Köring Rechtsanwälte / Steuerberater

DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale DHB registrieren!

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: