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HWK Trier | Mai 2025
Beratung: Beruflich weiterkommen im Handwerk
Persönliche Beratung beim "Zukunftstreffer" :Die nächste Sprechstunde ist am Dienstag, 13. Mai, von 16. bis 17.30 Uhr.
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Vorlesen:
Seit dem 1. Januar 2024 besteht die Möglichkeit, Gesellschaften bürgerlichen Rechts in ein neu errichtetes Gesellschaftsregister eintragen zu können.
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), das am 1. Januar 2024 in Kraft trat, sind die Regelungen über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts umfassend reformiert worden. Die neuen Regelungen sind sowohl für Neugründungen als auch für bereits bestehende Gesellschaften von Bedeutung.
Eine zentrale Neuerung ist die Einführung eines Gesellschaftsregisters für die GbR. Auch in Westbrandenburg haben viele Handwerksbetriebe die Rechtsform einer GbR gewählt. Wir informieren im Folgenden über die wichtigsten Änderungen und was diesbezüglich zu tun ist.
1. Rechtsfähigkeit
Das Gesetz unterscheidet nunmehr zwischen einer rechtsfähigen und einer nichtrechtsfähigen GbR. Die nichtrechtsfähige GbR (Innengesellschaft) wird nicht unternehmerisch tätig. Die rechtsfähige GbR (Außengesellschaft) nimmt am Rechts- und Geschäftsverkehr teil.
Eine GbR kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen mehrerer Parteien zustande, die sich zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen. Sofern die GbR nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtverkehr teilnehmen soll, kann die Gesellschaft, infolge ihrer Rechtsfähigkeit, selbst Verbindlichkeiten eingehen und Rechte erwerben. Ist der Gegenstand der GbR auf die Führung eines Betriebes unter gemeinsamen Namen gerichtet, wird gesetzlich unwiderlegbar vermutet, dass sie nach dem Willen ihrer Gesellschafter am Rechtverkehr teilnehmen soll.
2. Einführung eines Gesellschaftsregisters
Was bedeutet dies? Ein Kernelement der Reform ist die Einführung eines Gesellschaftsregisters bei den Amtsgerichten zum 01.01.2024. Mit der Eintragung haben die Unternehmen als "eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" oder "eGbR" zu firmieren. Weiterhin besteht mit der Eintragung die Verpflichtung, die wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister mitzuteilen.
Die Eintragung ist grundsätzlich freiwillig, selbst dann, wenn die GbR bereits im Grundbuch oder in anderen Registern eingetragen ist. Bei den folgenden Fallkonstellationen besteht jedoch faktisch eine Eintragungspflicht:
Es ist auch damit zu rechnen, dass Geschäftspartner und Banken die Eintragung fordern werden, da mit der Eintragung für den Rechtsverkehr eine größere Rechtssicherheit bei den Geschäften mit GbRs einhergeht.
Wie erfolgt die Eintragung im Gesellschaftsregister? Die Anmeldung der GbR muss von sämtlichen Gesellschaftern notariell beglaubigt (elektronisch) erfolgen. Die Vertretung einzelner Gesellschafter ist möglich. Für die Eintragung sind die Registergerichte zuständig; maßgeblich für die Zuständigkeit ist der Sitz der GbR.
In das Gesellschaftsregister ist bei Erstanmeldung einzutragen:
Nach § 3 Abs. 1 der Gesellschaftsregisterverordnung soll auch der Gegenstand der Gesellschaft angegeben werden, soweit sich dieser nicht aus dem Namen ergibt.
Was gilt bei Änderungen – Folgemeldungen?
Ist eine GbR einmal im Gesellschaftsregister eingetragen, besteht hinsichtlich aller zukünftigen Änderungen in Bezug auf die Gesellschaft (Name, Sitz usw.), ihrer Gesellschafter sowie die Vertretungsbefugnis eine Meldepflicht in öffentlich beglaubigter Form. Ziel ist es, die Daten im Gesellschaftsregister aktuell zu halten.
Anmeldungen von Änderungen bestehender Eintragungen zum Gesellschaftsregister sind grundsätzlich von allen Gesellschaftern gemeinschaftlich vorzunehmen. Eine Ausnahme besteht für den Todesfall eines Gesellschafters; die Anmeldung kann dann ohne Mitwirkung der Erben erfolgen, sofern diese noch nicht feststehen oder nicht erreichbar sind.
3. Möglichkeit des Statuswechsels (Änderung der Rechtsform)
Das Gesellschaftsregister erfasst lediglich GbRs. Es können jedoch wirtschaftliche Entwicklungen eintreten, die die Einrichtung eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes erfordern. Kraft Gesetzes wird dann aus der eGbR eine offene Handelsgesellschaft (OHG), die im Handelsregister einzutragen ist. Nach der Eintragung der OHG im Handelsregister ist die Löschung im Gesellschaftsregister vorzunehmen.
Möglich ist weiterhin ein Rechtsformwechsel bei eingetragenen Personengesellschaften, der einen Wechsel zwischen GbR, OHG, KG und Partnergesellschaften ermöglicht.
4. Gesellschaftsvermögen und Gesellschaftsanteil
In Abkehr vom bisherigen Gesamthandsprinzip ist die GbR nach neuem Recht selbständiges Rechtssubjekt und Träger des Gesellschaftsvermögens (wie Gesellschaften anderer Gesellschaftsformen auch).
5. Vertretungsbefugnis
Eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter einer GbR gegenüber Dritten ist jetzt selbst dann unwirksam, wenn eine solche Beschränkung bekannt gemacht wurde. Entsprechende Regelungen in bisherigen Gesellschaftsverträgen, insbesondere die Bezeichnung einer GbR als "GbR mit beschränkter Haftung" oder ähnliches sind damit wirkungslos.
6. Stimmkraft und Anteil am Gewinn
Statt wie bislang nach "Köpfen" ist neu geregelt, dass sich die Stimmkraft und der Anteil am Gewinn nach den Beteiligungsverhältnissen richten.
7. Beschlussfassung
Das Gesetz geht auch zukünftig vom Einstimmigkeitsgrundsatz bei der Beschlussfassung aus. Sollen Mehrheitsbeschlüsse möglich sein, ist dies im Gesellschaftsvertrag zu regeln.
8. Informationsrechte
Zukünftig werden die Informationsrechte der Gesellschafter sowie die Informations- und Rechenschaftspflichten der geschäftsführenden Gesellschafter gesetzlich geregelt. Ein Ausschluss dieser Pflichten im Gesellschaftsvertrag ist nicht möglich.
9. Notgeschäftsführungsbefugnis und Gesellschafterklage
Neu gesetzlich geregelt sind die Notgeschäftsführung und die Gesellschafterklage, wonach ein Gesellschafter im Namen der Gesellschaft Ansprüche der Gesellschaft gegen einen Mitgesellschafter gerichtlich geltend machen kann.
10. Ausscheiden eines Gesellschafters
Bisher galt, dass, ohne abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag, die GbR bei Tod eines Gesellschafters oder Kündigung durch einen Gesellschafter endete. Nun wird wie auch bei der OHG und der KG die Fortführung der Gesellschaft als Regelfall gesetzlich geregelt. Der Geschäftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters wächst den verbleibenden Gesellschaftern an.
Ist die Dauer der Gesellschaft unbefristet, kann jeder Gesellschafter die Gesellschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres kündigen. Eine andere Regelung kann im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden.
Der ausscheidende Gesellschafter erhält eine angemessene Abfindung, die dem tatsächlichen Wert seines Anteils entspricht. Die Abfindung ist sofort fällig. Eine bestimmte Bewertungsmethode sieht das Gesetz nicht vor, kann aber im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden.
11. Haftung der GbR Gesellschafter
Die persönliche Haftung der Gesellschafter einer GbR, die bisher schon galt, wird nunmehr ausdrücklich gesetzlich geregelt.
12. Handlungsempfehlung
Die neuen gesetzlichen Regelungen sollten zum Anlass genommen werden, bestehende Gesellschaftsverträge dahingehend zu prüfen, ob bzw. wo die neuen gesetzlichen Regelungen gelten und ein Klarstellungsbedarf besteht, dass die bisherigen vertraglichen Regelungen auch weiterhin dem neuen Gesetzesrecht vorgehen sollen.
Auch eine Eintragung in das Gesellschaftsregister sollte überdacht werden.
Kontakt und AnsprechpartnerRückfragen Für Fragen und Beratungen stehen Rechtsberater der Handwerkskammer Potsdam gerne zur Verfügung.
Kontakt Odilia Singer, Tel. +49 331 3703132, E-Mail: odilia.singer@hwkpotsdam.de und Marcel Pissarius, Tel. +49 331 3703162, E-Mail: marcel.pissarius@hwkpotsdam.de
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