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Solaranlagen sind grundsätzlich zu erlauben, wenn sie nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Denkmals führen. (Foto: © jenifoto/123RF.com)
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November 2022
Das nordrhein-westfälische Bauministerium hat einen Erlass mit Entscheidungsleitlinien für Solaranlagen auf Denkmälern veröffentlicht. Sie sind grundsätzlich zu erlauben, wenn damit keine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals verbunden ist.
Das reformierte nordrhein-westfälische Denkmalschutzgesetz vom Juni dieses Jahres enthält Anpassungen mit Blick auf fortschreitenden Klimawandel und der Sicherstellung der Energieversorgung. Wer eine Solaranlage an oder auf einem Denkmal errichten will, braucht dafür grundsätzlich eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis. Das NRW-Bauministerium hat dazu nun einen Erlass mit Entscheidungsleitlinien für Solaranlagen auf Denkmälern veröffentlicht.
LeitlinienHier finden Sie Entscheidungsleitlinien des Bauministeriums.Demnach besteht nach dem nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis. Diese liegt nicht im Ermessen der Erlaubnisbehörde. Solaranlagen sind grundsätzlich zu erlauben, wenn sie nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Denkmals führen.
"Zahlreiche Eigentümerinnen und Eigentümer von Denkmälern wollen einen Beitrag zum Klimaschutz leisten und ihr Denkmal mit einer Solaranlage zukunftsfest machen", sagt Bauministerin Ina Scharrenbach. Mit den neuen Entscheidungsleitlinien für die Denkmalbehörden trage das Land dem Rechnung. "Jedes Denkmal ist einzigartig und auch weiterhin bedarf es einer Einzelfallentscheidung. Die Entscheidungsleitlinien stellen deshalb sowohl für die Behörden als auch für die Eigentümerinnen und Eigentümer klar, wo, wie und unter welchen Bedingungen die Errichtung einer Solaranlage auf, an oder in der Nähe von Denkmälern ermöglicht werden kann."
Die Erheblichkeitsschwelle für die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes kann durch Nebenbestimmungen (§ 36 VwVfG NRW) zur Sicherstellung einer denkmalgerechten Gestaltung der Solaranlagen abgemildert werden. Hierbei ist beispielsweise zu berücksichtigen, dass die Solaranlagen sich möglichst der eingedeckten Dachfläche unterordnen müssen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
Quelle: NRW-Bauministerium
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