Die Entschädigungszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz laufen in Brandenburg nur schleppend.

Die Entschädigungszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz laufen in Brandenburg nur schleppend. (Foto: © Henry Smits-Bode/123RF.com)

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Corona-Entschädigungen: Handwerk kritisiert Bearbeitungsrückstand

Handwerkspolitik

Das Handwerk in Brandenburg kritisiert den hohen Bearbeitungsrückstau bei den Entschädigungsanträgen nach dem Infektionsschutzgesetz. Teilweise seien Anträge aus dem vergangenen Jahr noch nicht bearbeitet worden.

Der Handwerkskammertag Brandenburg kritisiert das schleppende Vorangehen bei der Bearbeitung von Entschädigungsanträgen nach dem Infektionsschutzgesetz. Vertreter der Handwerksorganisation führten jetzt mit der Präsidentin des Landesamtes für Soziales und Versorgung (LASV), Liane Klocek, ein Arbeitsgespräch, um gemeinsam zu einer konstruktiven Lösung zur Abmilderung der Risiken für Betriebe zu kommen.

Im Gespräch wiesen die Kammertagvertreter auf Beschwerden der Betriebe hin, deren Anträge aus dem Vorjahr noch nicht bearbeitet worden seien. Ausstehende Erstattungszahlungen könnten die Liquidität der Betriebe gefährden. Für die Abarbeitung der Anträge werde das LASV noch Zeit brauchen. Betriebe müssten aber nicht befürchten, dass ihre Ansprüche verjähren.

Bevorzugte Behandlung von Notfällen

Mit dem LASV wurde verabredet, dass bei Unternehmen in besonderen Notlagen dieser Umstand bei den Entschädigungsanträgen angezeigt und die Anträge dann vorzugsweise bearbeitet werden könnten. Handwerksbetriebe finden bei den Betriebsberatern ihrer zuständigen Handwerkskammer einen ersten Anlaufpunkt für eine aktive Unterstützung.

Antrag VerdienstausfallWeitere Hinweise zum Verfahren finden Sie auf der Internetseite des in Brandenburg zuständigen Landesamtes für Soziales und Versorgung.Für das Verfahren gelten seit dem 25. August Neuerungen. Entschädigungsanträge können nur noch online unter online unter ifsg-online.de eingereicht werden. Arbeitgeber können Anträge stellen, wenn Beschäftigte von einer Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot betroffen waren, ohne selbst erkrankt oder arbeitsunfähig gewesen zu sein.

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Unterlagen vollständig hochladen

Für Arbeitgeber gilt die Vorleistungspflicht. Sie zahlen ihren betroffenen Beschäftigten den Lohn beziehungsweise das Gehalt. Anschließend können sie sich auf Antrag die Entschädigung erstatten lassen. Bei der Antragstellung sollte darauf geachtet werden, dass alle notwendige Angaben eingetragen und Antragsunterlagen vollständig hochgeladen werden.

Quelle: Handwerkskammertag Brandenburg

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Text: / handwerksblatt.de

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