Die außerordentliche Wirtschaftshilfe soll das Überleben der von der temporären Schließung während des zweiten Corona-Lockdowns betroffenen Betreibe sichern.

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe soll das Überleben der von der temporären Schließung während des zweiten Corona-Lockdowns betroffenen Betreibe sichern. (Foto: © costasz/123RF.com)

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Corona: Neue Wirtschaftshilfen für Unternehmen

Handwerkspolitik

Die Bundesregierung hat Details für die außerordentliche Wirtschaftshilfe für Betriebe, die von der temporären Schließung betroffen sind, festgelegt.

Mit den Beschlüssen von Bund und Ländern für den zweiten Lockdown war klar. Einige Betriebe müssen ihr Geschäft wieder schließen. Nun hat die Bundesregierung Details zu der angekündigten außerordentlichen Wirtschaftshilfe für Unternehmen, die von der temporären Schließung betroffen sind, veröffentlicht.

Die zusätzlichen Maßnahmen sind seit dem 2. November deutschlandweit in Kraft, zunächst befristet bis Ende November. Die jetzt beschlossenen Regelungen gelten für Unternehmen, Selbstständige und Soloselbstständige. Bis zu zehn Milliarden Euro sollen in die außerordentliche Wirtschaftshilfe fließen.

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Die grundelegenden Eckpunkte der Förderung:

  • Die Wirtschaftshilfe wird als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt.
  • Bezugspunkt ist der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019.
  • Der Erstattungsbetrag beträgt 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes für Unternehmen bis 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
  • Dabei gibt das Beihilferecht der Europäischen Union bestimmte Grenzen vor. Daher werden die entsprechenden Prozentsätze für größere Unternehmen nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben der EU ermittelt.
  • Die gewährte außerordentliche Wirtschaftshilfe wird mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den Zeitraum, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, oder mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe verrechnet.
  • Auch junge Unternehmen werden unterstützt. Für nach November 2019 gegründete Unternehmen wird der Vergleich mit den Umsätzen von Oktober 2020 herangezogen.
  • Soloselbstständige haben ein Wahlrecht: sie können als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde legen.

Die Bundesregierung will die Beantragung und Bearbeitung der Hilfen so schnell wie möglich durchführbar machen. Die Möglichkeit einer Abschlagszahlung wird geprüft. Die Anträge sollen über ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden können.

Quelle: Bundesregierung

Text: / handwerksblatt.de