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HWK Trier | Dezember 2023
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Das Gericht sah eindeutig eine spezifische betriebliche Gefahr darin, von einem Gabelstapler angefahren zu werden. (Foto: © kadmy/123RF.com)
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Ein Arbeitnehmer wurde von einem Gabelstapler angefahren, als er sich im Pausenbereich aufhielt. Das war ein Arbeitsunfall, urteilte das Landessozialgericht Baden-Württemberg.
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz besteht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch dann, wenn sie in einem betrieblichen Pausenbereich kurz rasten und dabei verletzt werden. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg sah eine spezifische betriebliche Gefahr.
Ein Monteur ging in den Außenbereich seines Betriebs für Raucher. Hierbei wurde er von einem Gabelstapler angefahren, dabei brach der rechte Ellenbogen und das Kniegelenk wurde verletzt. Die zuständige Berufsgenossenschaft wollte diesen Zusammenstoß jedoch nicht als Arbeitsunfall anerkennen. Denn die Pause des Mannes sei eine "privatnützige Verrichtung" gewesen und daher nicht von § 8 des Siebten Teils des Sozialgesetzbuchs (SGB) erfasst. Auch das Sozialgericht Mannheim lehnte einen Arbeitsunfall ab.
Das Landessozialgericht (LSG) urteilte aber anders. Das Gericht sah eindeutig eine spezifische betriebliche Gefahr darin, von einem Gabelstapler angefahren zu werden. Dass die Fahrzeuge besonders gefährlich seien, sei erwiesen. Daher gebe es auch besondere Unfallverhütungsvorschriften für Gabelstapler. Ein Mitarbeiter dürfe aber darauf vertrauen, dass er in einem Pausenbereich nicht solchen besonderen Gefahren ausgesetzt sei.
Das LSG hat allerdings die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen, weil in der bisherigen Rechtsprechung nicht endgültig geklärt sei, ob der Versicherungsschutz wegen einer spezifischen betriebsbezogenen Gefahr nur in unmittelbarer Nähe des konkreten Arbeitsplatzes bestehe oder auch in einem weiter entfernt liegenden Pausenbereich wie hier. Die Berufsgenossenschaft kann nun entscheiden, ob sie Revision einlegt.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Februar 2023, Az. L 1 U 2032/22
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