Baustellehelfer können auch außerhalb eines Arbeitsverhältnisses als sogenannte Wie-Beschäftigung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.

Bauhelfer können auch außerhalb eines Arbeitsverhältnisses als sogenannte "Wie-Beschäftigte" unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. (Foto: © Hans Slegers/123RF.com)

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Kein Arbeitsunfall: Gerüstbauer hilft Bruder und stürzt

Wer auf einer Baustelle eines Familienangehörigen beim Gerüstabbau hilft und sich verletzt, ist nicht gesetzlich unfallversichert. Das hat das Landessozialgericht in Erfurt entschieden.

Ein Bauhelfer, der sich beim Gerüstabbau verletzt, hat keinen Arbeitsunfall, wenn das auf der Baustelle seines Bruders passierte.

Der Fall

Der Kläger half seinem Bruder beim Gerüstabbau auf dessen Grundstück. Dabei zog er sich schwere Verletzungen an einem Fuß zu. Die Unfallkasse Thüringen lehnte die Regulierung des Schadens ab. Der Mann klagte auf Anerkennung des Vorfalls als Arbeitsunfall.

Das Urteil

Das Landessozialgericht gab der Unfallkasse recht. Der Kläger stand als enger Familienangehöriger bei der Hilfeleistung auf einer Baustelle nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Zwar können auch arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten außerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses als sogenannte "Wie-Beschäftigung" nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Nach der Beweisaufnahme konnte das Landessozialgericht aber nicht feststellen, dass im hier zu entscheidenden Fall die Voraussetzungen dafür vorlagen. Zwar habe der Mann für seinen Bruder eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert mit dessen Willen arbeitnehmerähnlich verrichtet.

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Keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit

Nach der Beweisaufnahme ist das Gericht aber zu dem Ergebnis gelangt, dass die Tätigkeit maßgeblich durch die Sonderbeziehung zum Bauherrn geprägt war. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer "Wie-Beschäftigung" abzulehnen, wenn die konkrete Tätigkeit ihr Gepräge aus einer Sonderbeziehung des Handelnden zu dem Unternehmer bekommt.

Eine solche Sonderbeziehung wird vor allem dann angenommen, wenn die Tätigkeit in Erfüllung gesellschaftlicher – vor allem familiärer oder freundschaftlicher – Verpflichtungen ausgeübt wird. Entscheidend dabei ist, ob die Tätigkeit als übliche Hilfestellung unter engen Verwandten oder Freunden zu bewerten ist.

Aus der Beweisaufnahme folgerte das Gericht, dass zum Zeitpunkt des Unfallereignisses ein intaktes Verwandtschaftsverhältnis bestand, welches auch eine wechselseitige Bereitschaft einschloss, sich gegenseitig zu helfen und zu unterstützen. Auch das zeitliche Maß der Unterstützung, die sich in einem überschaubaren Umfang hielt, hat nach Ansicht der Richter für eine Hilfestellung im Verwandtenkreis gesprochen. Sie kamen zu der Auffassung, dass die Motivation des Mannes zur Hilfe beim Gerüstabbau entscheidend durch das nahe Verwandtschaftsverhältnis geprägt war.

Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 16. September 2021, Az. L 1 U 342/19 

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Text: / handwerksblatt.de

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