Welche Regeln gelten für den Friseur- oder den Kosmetikerbesuch in den einzelnen Bundesländern? Bei uns finden Sie den Überblick!

Welche Regeln gelten für den Friseur- oder den Kosmetikerbesuch in den einzelnen Bundesländern? Bei uns finden Sie den Überblick! (Foto: © serezniy/123RF.com)

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3G, 2G oder 2G Plus: Was gilt jetzt beim Friseurbesuch?

Corona und die neue Omikron-Variante haben Deutschland weiterhin im Griff. Was gilt jetzt eigentlich beim Friseurbesuch oder im Kosmetiksalon in den einzelnen Ländern? Ein Überblick!

Die Landesregierungen haben neue Corona-Schutzverordnungen erlassen. Diese regeln auch den Besuch beim Friseur oder der Kosmetikerin. So können aktuell in NRW oder Sachsen auch noch Ungeimpfte zum Friseur, im Saarland oder in Bremen wiederum gilt aktuell die 2Gplus-Regelung, sofern man nicht geboostert ist. Hier ein Überblick (Stand 14. Januar 2022).

(Alle Angaben ohne Gewähr, Stand 09.02.2022)

Nordrhein-Westfalen

Friseure

Die neue Coronaschutzverordnung regelt ab dem 13. Januar 2022 auch die Voraussetzungen den Friseurbesuch in NRW. Hier gilt die 3G-Regelung. Für einen Friseurbesuch muss man also vollständig geimpft, genesen oder negativ getestet sein. Dabei darf das Ergebnis eines Antigen-Schnelltests (Bürgertest; Selbsttests gelten nicht) höchstens 24 Stunden alt sein. PCR-Testergebnisse dürfen 48 Stunden alt sein. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren brauchen wegen der regelmäßigen Schultestungen außerhalb der Ferien keinen negativen Testnachweis vorzuzeigen. Kinder bis zum Schuleintritt brauchen keinen Nachweis.

Bei 3 G gilt allerdings eine verschärfte Maskenpflicht: Kunden und Mitarbeiter, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen eine FFP-2-Maske tragen. Für geimpfte und genesene Kunden und Mitarbeiter reicht dagegen eine medizinische Maske. Die Regelungen gelten auch für pflegerische und medizinische Dienstleistungen wie zum Beispiel die medizinische Fußpflege.

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Kosmetiker und andere körpernahe Dienstleistungen

Die 2G-Regel gilt  weiterhin  für körpernahe Dienstleistungen, die nicht medizinischer oder pflegerischer Natur sind und nicht zu den Friseurleistungen zählen. Das sind zum Beispiel Kosmetik-, Nagel- oder Tattoostudios. Hier haben also nur Personen Zutritt, die gegen Corona geimpft oder genesen sind.  

Quelle: Verbraucherzentrale NRW

Rheinland-Pfalz

Beim Friseur gilt für alle Kunden seit 23. Dezember 2021 die 2G-Regelung. Lediglich bei Dienstleistungen, bei denen der Kunde die Maske nicht tragen kann ( Make-up oder Rasur) muss der Kunde im Rahmen eines 2G+-Konzeptes einen negativen Corona-Test nachweisen. Dieser Test darf auch vor Ort beim Friseur (unter Aufsicht) durchgeführt werden! Es darf über diesen Test aber keine Testbescheinigung ausgestellt werden!

Ausnahmen von der 2G-Regelung gibt es für Minderjährige

  • Kinder bis 12 Jahre und 3 Monaten gelten als geimpft (siehe "Gleichgestellte Personen") und können ohne Weiteres eine körpernahe Dienstleistung in Anspruch nehmen.
  • Ältere Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre, die nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, erhalten – trotz der 2G-Regelung – Zutritt, wenn sie einen aktuellen negativen Testnachweis (siehe "Testpflicht") vorweisen können.

Bei körpernahen Dienstleistungen (Kosmetik o.ä.) gelten folgende Schutzmaßnahmen

  • das Abstandsgebot von 1,5 Metern zwischen den anwesenden Kundinnen und Kunden,
  • die Maskenpflicht (siehe "Maskenpflicht") entfällt  bei Dienstleistungen, bei denen eine Maske nicht getragen werden kann (bspw. bei der Bartpflege); in den letztgenannten Fällen gilt die Testpflicht dann auch für geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen (2G+),
  • die Pflicht zur Kontakterfassung sowie
  • die Testpflicht (siehe "Testpflicht") für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre, die nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind..

Für Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber und Beschäftigte des Dienstleistungsbetriebs sowie Solo-Selbstständige mit Kundenkontakt gilt die 3G-Regelung.

Quelle: Landesregierung

Saarland

Für den Besuch beim Friseur gilt die 2G-plus-Regel. Geimpfte oder Genesene benötigen also noch zusätzlich einen aktuellen negativen Test. Personen mit Auffrischimpfungen (Booster) sind von der zusätzlich benötigten Testbescheinigung befreit.

Quelle: Landesregierung

Bayern

Bei körpernahen Dienstleistungen (Friseur-, Kosmetik- und Fußpflegebetriebe sowie Nagelstudios) gilt ab 9. Februar 2022 die 3G-Regel und nicht mehr 2G.  Das bedeutet:

  • Für körpernahe Dienstleistungen gilt anstatt 2G nur noch 3G. Das bedeutet, für ungeimpfte oder nicht genesene Kunden genügt ein beaufsichtigter Selbsttest vor Ort.
  • Schüler*innen benötigen für körpernahe Dienstleistungen keinen 3G-Nachweis.
  • Die Kontaktdatenerhebung ist für körpernahe Dienstleistungen aufgehoben worden.
  • Die Hotspotregelungen für Gebiete mit einer 7-Tage-Inzidenz über 1.000 bleibt weiterhin bis 23.02.2022 ausgesetzt.

Mehr Infos zu den aktuellen Regelungen in Bayern finden Sie bei der Handwerkskammer für München und Oberbayern

Quelle: HWK für München und Oberbayern

Baden-Württemberg

Baden-Württemberg hat seine Corona-Verordnung angepasst. Die neuen Regelungen treten 28. Januar 2022 in Kraft. Georg Hiltner, Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Konstanz, begrüßt die Anpassungen, denn bei Friseuren und Barbershops brauchen ungeimpften Kunden laut neuer Verordnung lediglich einen Antigen- und keinen PCR-Test mehr für den Friseurbesuch.

"Das ist eine große Erleichterung, denn in der Praxis bedeutete die alte Regelung, dass viele Kunden einfach wegblieben und die ohnehin von vielerlei Auflagen belasteten Friseursalons weitere Einbußen verzeichnen mussten", so Hiltner.

Baden-Württemberg gibt es je nach Inzidenz verschiedene Warnstufen. Mehr zur neuen Verordnung und den Warnstufen erfahren Sie auf den Seiten der Landesregierung.

Thüringen

Bei körpernahen Dienstleistungen (Friseur-, Kosmetik-, Tattoo-, oder Nagelstudios) gilt ab sofort wieder die 3G-Regelung.  

Wie auch in anderen Dienstleistungsbetrieben mit Publikumsverkehr gilt auch bei körpernahen Dienstleistungen die Maskenpflicht. Personen ab 6 Jahren müssen eine qualifizierte Maske tragen (OP-Maske, FFP2 oder vergleichbar). Diese entfällt, wenn es bei der Dienstleistung nicht möglich ist, eine Maske zu tragen (etwa bei einer Gesichtsbehandlung).

Quelle: Freistaat Thüringen

Sachsen

Körpernahe Dienstleistungen sind unter Berücksichtigung der 2G-Regel möglich.

Friseure und Barbershops können weiterhin mit einem 3G-Nachweis besucht werden. 

Quelle: Freistaat Sachsen

Hessen

Anbieter von körpernahen Dienstleistungen dürfen ihre Dienstleistung nur dann anbieten, wenn die Kundinnen und Kunden geimpft oder genesen sind (2G). Hiervon ausgenommen sind hygienisch oder medizinisch notwendige Behandlungen (Friseur, Fußpflege), bei denen nur ein Negativnachweis (Schnelltest, PCR-Test, Testheft) vorliegen muss. Kundinnen und Kunden ab 15 müssen eine FFP2-Maske tragen.

Quelle: Landesregierung Hessen

Berlin

Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege wie Friseurbetriebe, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe sowie Sonnenstudios dürfen nur unter 2G-Bedingungen angeboten werden. Seit dem 5. Februar können Kunden beim Friseurbesuch zwischen Test und Maske entscheiden. Ausgenommen von dieser Regel sind Menschen, die frisch geimpft oder genesen sind oder eine Booster-Impfung erhalten haben.  Eine Anwesenheitsdokumentation muss nicht mehr geführt werden.

Nähere Informationen zu den Regeln in Berlin gibt es bei der dortigen Handwerkskammer.

Hamburg

Seit dem 10. Januar 2022 haben Betreiber von Friseurbetrieben die, Wahl, ob in ihrem Salon das 2G-Plus-Zugangsmodell oder das 3G-Zugangsmodell angewandt werden soll. Die Anwendung eines der beiden Modelle ist verpflichtend und muss nicht bei der Stadt angemeldet werden.

Für Kosmetiker ist das 2G-Plus-Zugangsmodell verpflichtend. Einzig bei der medizinischen und kosmetischen Fußpflege kann auch das 3G-Zugangsmodell Anwendung finden.

Nähere Infos bei der Handwerkskammer Hamburg 

Bremen

In Bremen gilt immer noch die Warnstufe 4 und somit die 2G-plus-Regel beim Friseurbesuch. Geimpfte und Genesene benötigen zusätzlich einen aktuellen Corona-Test.  Dieser Test entfällt für alle, die "geboostert" sind. Salons dürfen die Tests unter Aufsicht anbieten.

Niedersachsen

In Niedersachsen gibt es ein Warnstufenkonzept. Die aktuellen Regelungen zum Friseurbesuch erfahren Sie bei der Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade unter diesem Link

Brandenburg

Körpernahe Dienstleistungen wie das Friseur- und Kosmetikhandwerk dürfen weiterhin erbracht werden, können aber grundsätzlich nur von Kundinnen und Kunden in Anspruch genommen werden, die entweder geimpft oder genesen sind (2G-Regel).

Außerdem gilt die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen. Diese Tragepflicht gilt nicht, wenn die besondere Eigenart der Dienstleistung das Tragen einer medizinischen Maske nicht zulässt.

Der Handwerkskammertag Land Brandenburg fordert "eine Rückkehr zur 3G-Regel bei Friseur- und Kosmetikleistungen auch in Brandenburg". 

Mecklenburg-Vorpommern

Es besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (OP- oder FFP2-Maske).

Die Kunden müssen in einer Anwesenheitsliste erfasst werden. Es wird empfohlen, die Kontaktnachverfolgung in elektronischer Form durchzuführen. Dafür wird die Nutzung der LUCA-App empfohlen.

Inzidenz- und stufenunabhängig gilt beim Friseur 3G. Nur Geimpfte, Genesene und Geteste dürfen den Friseur besuchen. Ein Selbsttest kann auch vor Ort durchgeführt werden.

Quelle: HWK OMV

Schleswig-Holstein

In Schleswig-Holstein gilt beim Friseurbesuch die 3G-Regel: Es dürfen grundsätzlich nur Kundinnen und Kunden bedient werden, die über einen maximal 24 Stunden alten negativen Testnachweis (bei einem PCR-Test gilt maximal 48 Stunden) verfügen, vollständig geimpft oder genesen sind  und darüber einen Nachweis vorlegen. Auch dürfen die Kunden keine typischen Coronavirus-Symptome haben. 

Die Mund-Nasen-Bedeckung darf nur abgenommen werden, wenn dies der Zweck der Dienstleistung erfordert (also zum Beispiel bei der Bartpflege).  

Anders als bei Friseuren gilt bei Nagel- und Tattoostudios die 2G-Regel (die 2G-Plus-Regel gilt nur bei Abnahme der Maske).

Mehr Informationen zu den aktuellen Regelungen finden Sie bei der Landesregierung Schleswig-Holstein.

Was gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer?

Beschäftigte dürfen Arbeitsstätten in körpernahen Dienstleistungsberufen nicht mehr ohne Impf-, Genesenen- oder tagesaktuellen negativen Testnachweis (oder maximal 48 Stunden alten PCR-Test) betreten.

Das Betretungsverbot gilt nicht für den Fall, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den Test direkt im Betrieb machen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind danach verpflichtet, die Einhaltung der 3G-Regel durch Nachweiskontrollen "täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren".

Beschäftigte müssen einen entsprechenden Nachweis auf Verlangen vorlegen. 

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Text: / handwerksblatt.de

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