Nur wer vollständig geimpft ist, erhält Geld nach dem Infektionsschutzgesetz.

Nur wer vollständig geimpft ist, erhält Geld nach dem Infektionsschutzgesetz. (Foto: © Alexey Poprotsky/123RF.com)

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Kein Quarantäne-Geld ohne Booster-Impfung

Seit dem 15. April 2022 erhalten Personen in Corona-Quarantäne keine Entschädigung mehr vom Staat, wenn sie keine Auffrischungsimpfung haben. Darauf haben sich die Gesundheitsminister der Länder geeinigt.

Die Gesundheitsministerkonferenz hat beschlossen, dass die Bundesländer ab dem 15. April 2022 Personen mit Impfempfehlung keine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für eine Corona-Quarantäne zahlen, wenn sie keine Auffrischungsimpfung (sogenannter Booster) oder eine gleichgestellte Konstellation vorweisen können.

Eigentlich gibt § 56 IfSG Arbeitnehmern und Selbstständigen, die infiziert sind oder unter Infektionsverdacht stehen und nicht arbeiten können, eine Entschädigung für den Verdienstausfall. Wer aber zuvor eine empfohlene Impfung ausgeschlagen hat, erhält laut Gesetz kein Geld. Dass dies auch für Nicht-Geboosterte gelten soll, hatte ein Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags erklärt. Entscheidend ist danach, ob die jeweiligen Landesbehörden das Boostern ausdrücklich empfohlen haben. Die Länder haben in den letzten Monaten die Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG nicht einheitlich angewendet. Der jetzige, gemeinsame Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz soll für mehr Rechtssicherheit sorgen.

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Drei Impfungen erst ab 1. Oktober

Hinsichtlich der Auslegung des Begriffs "gleichgestellte Konstellationen" ist nach Auffassung des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) auch § 22 a IfSG heranzuziehen. Die Vorschrift bestimmt, wer als vollständig geimpft gilt. Danach gilt eine Person bis zum 30. September 2022 auch bei zwei Einzelimpfungen als vollständig geimpft. Erst ab dem 1. Oktober 2022 müssen bei zwei Einzelimpfungen weitere Voraussetzungen hinzutreten, wie etwa eine Genesung oder eine Auffrischungsimpfung.

Praxistipp

Arbeitgeber sind verpflichtet, die Entschädigung vorzustrecken. Und zwar für die ersten sechs Wochen in Höhe des Nettogehalts. Betriebe bekommen dieses Geld inklusive der Sozialversicherungsbeiträge von den jeweiligen Behörden der Länder wieder erstattet. Der ZDH empfiehlt allen Arbeitgebern, in Zweifelsfällen vor Auszahlung der Entschädigung das zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren. 

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Text: / handwerksblatt.de

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