Der Arbeitnehmer hatte in der Quarantäne keine Arbeitsunfähigkeit durch ein Attest nachgewiesen.

Der Arbeitnehmer hatte in der Quarantäne keine Arbeitsunfähigkeit durch ein Attest nachgewiesen. (Foto: © elnur/123RF.com)

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Quarantäne statt Urlaub: Der EuGH soll entscheiden

Ein Schlosser musste seinen Urlaub in Quarantäne verbringen, ohne selbst an Corona erkrankt zu sein. Er verlangte von seinem Arbeitgeber, dass er ihm die Urlaubstage gutschreibt. Das Bundesarbeitsgericht legte den Fall nun dem Europäischen Gerichtshof vor.

Die Frage, ob bereits genehmigter Urlaub bei einer plötzlichen Corona-Quarantäne gutgeschrieben werden muss, muss der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheiden. Das Bundesarbeitsgericht legte sie den Europarichtern vor.

In Deutschland haben viele Gerichte bisher geurteilt, dass Arbeitnehmer, die während ihres Urlaubs in Quarantäne geschickt werden, ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) die Urlaubstage nicht später nachholen können. Anders als das Landesarbeitsgericht Hamm, das den Urlaubsanspruch bestätigte (Urteil vom 27. Januar 2022, Az. 5 Sa 1030/21), sehen es zum Beispiel auch das Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 13. Dezember 2021, Az. 2 Sa 488/21) und das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 15. Oktober 2021, Az. 7 Sa 857/21).

Die Arbeitnehmer hatten in der Quarantäne keine Arbeitsunfähigkeit durch ein Attest nachgewiesen. Eine behördliche Anordnung der Quarantäne stehe einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit aber nicht gleich, erklärten die Gerichte. Begründet wurde dies in allen Fällen mit der gesetzlichen Regelung in § 9 Bundesurlaubsgesetz . Die Vorschrift unterscheidet zwischen Erkrankung und darauf beruhender Arbeitsunfähigkeit. Beide Begriffe seien nicht gleichzusetzen, so die Gerichte. Die Norm verlangt, dass für eine Gutschrift der Urlaubstage die Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird. Diese fehlte den betroffenen Arbeitnehmern.

Im Einklang mit EU-Recht?

Im Fall des Schlossers, der ohne AU in der Quarantäne acht Urlaubstage einbüßte, fragt das Bundesarbeitsgericht nun den EuGH, ob die deutsche Regelung im Einklang mit EU-Recht (Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) steht. Eine gesetzliche Regelung für die Corona-Quarantäne, wie sie derzeit für Rückkehrer aus Virusvariantengebieten vorgeschrieben ist, oder Corona-Isolation gibt es bislang nicht.

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Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 16. August 2022, Az. 9 AZR 76/22 

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Text: / handwerksblatt.de

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