Rückzahlung von Coronahilfen: Das müssen Betriebe jetzt wissen
Zahlreiche Unternehmen sollen aktuell die Coronahilfen zurückzahlen, aber viele Rückforderungsbescheide sind nicht rechtens und deshalb anfechtbar. Ein Experte erklärt die Rechtslage.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Corona-Schutz im Betrieb
Mitten in der Energiekrise erhalten viele Solo-Selbstständige und Unternehmen derzeit Rückforderungsbescheide für bereits ausgezahlte Coronahilfen. Viele dieser Bescheide sind allerdings nicht rechtens und können deshalb juristisch angefochten werden. Rechtsanwalt Marc Baschin beantwortet die wichtigsten Fragen zum Thema.
Wieso werden bereits genehmigte und ausgezahlte Coronahilfen zurückgefordert?
Die Auszahlung von Coronahilfen erfolgte sehr unbürokratisch und oftmals ohne große Vorprüfung der jeweiligen Anträge. Umso akribischer prüfen die zuständigen Behörden diese Anträge nun rückwirkend auf fehlerhafte Angaben. Sobald bei dieser Nachkontrolle Ungereimtheiten festgestellt werden, wird die zuvor ausgezahlte Summe teilweise oder vollständig zurückgefordert.
Da die die Auszahlung der Coronahilfen von den Bundesländern individuell organisiert wurde, kümmern diese sich auch einzeln um die Nachprüfung der Anträge. Dementsprechend gehen Rückforderungsbescheide auch zu unterschiedlichen Zeitpunkten bei den jeweiligen Unternehmen und Solo-Selbstständigen ein. Zudem sollen Zahlungsempfänger in einigen Bundesländern eine mögliche Rückerstattung ihrer Coronahilfen selbstständig auf einer eigens dafür eingerichteten Website überprüfen.
Wie sollte man auf Rückzahlungsbescheide reagieren?
Viele Rückzahlungsbescheide sind nicht rechtens. Daher sollte ein Unternehmer die angeforderte Zahlung nicht ohne vorherige Überprüfung veranlassen. Um keine Fristen verstreichen zu lassen, ist es allerdings wichtig, sich nach dem Erhalt eines Rückzahlungsbescheids schnellstmöglich rechtlich beraten zu lassen. Ansonsten müssen möglicherweise Verzugszinsen gezahlt werden. Wer zu lange wartet, riskiert sogar eine Zahlungsverpflichtung, obwohl sich der Rückzahlungsbescheid im Nachhinein möglicherweise als unzulässig herausstellt.
Wieso sind einige Rückzahlungsbescheide nicht rechtens?
Generell gilt: Wer einen berechtigten Anspruch auf die Auszahlung von Coronahilfen hatte, den jeweiligen Antrag korrekt ausgefüllt und das erhaltene Geld im dafür vorgesehenen Zeitraum entsprechend des Förderungszwecks genutzt hat, muss einer Rückforderung nicht nachkommen. In solchen Fällen basieren Rückforderungsbescheide oft nur auf Missverständnissen, die mit einem kurzen Schriftwechsel aufgeklärt werden können.
Manchmal ist es aber auch nötig, weitere juristische Schritte einzuleiten. Beispielsweise können einige Coronahilfen schon allein deshalb nicht zurückgefordert werden, weil diese zum Zeitpunkt der Auszahlung als nicht rückzahlbar deklariert wurden. In diesen Fällen konnten die Zahlungsempfänger also gar nicht wissen, dass das erhaltene Geld zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise zurückgezahlt werden muss. Dennoch lassen es die verantwortlichen Behörden in solchen Fällen erfahrungsgemäß auf ein Gerichtsverfahren ankommen.
Grundsätzlich ist es aber auch in weniger eindeutigen Fällen möglich, erfolgreich gegen einen Rückzahlungsbescheid vorzugehen, obwohl erhaltene Gelder beispielsweise auch für private Zwecke oder erst nach dem dafür vorgesehenen Zeitraum ausgegeben haben. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn dieses geplante Ausgabeverhalten im genehmigten Antrag exakt so kommuniziert wurde. Daher sollten Rückzahlungsbescheide unbedingt überprüft werden, bevor die Zahlung vorgenommen wird.
Wie können sich Unternehmen und Solo-Selbstständige gegen unzulässige Rückzahlungsbescheide wehren?
Betroffene Unternehmen und Solo-Selbstständige sollten ihre Ansprüche von einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei prüfen lassen und gegebenenfall zunächst Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Dadurch ist es möglich, sich etwas Zeit zu verschaffen und der verantwortlichen Behörde zu übermitteln, weshalb der jeweilige Bescheid nicht rechtens ist. Sollte die Behörde dieser Argumentation nicht folgen, ist es unter Umständen nötig, den Bescheid vor Gericht anzufechten. Dann muss das verantwortliche Verwaltungsgericht die Sachlage bewerten.
Gab es schon Urteile zugunsten betroffener Unternehmen?
Ja. Mehrere deutsche Gerichte haben bereits entschieden, dass unterschiedliche Rückforderungsbescheide von ausgezahlten Coronahilfen ungültig sind. Die Verwaltungsgerichte in Düsseldorf und Köln haben beispielsweise in mehreren Fällen entschieden, dass die Schlussbescheide mit Rückforderungen rechtswidrig waren (Verwaltungsgericht Köln, Urteile vom 16. September, Az. 16 K 125/22, 16 K 127/22, 16 K 406/22, 16 K 412/22, 16 K 499/22 und 16 K 505/22; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 16. August 2022, Az.20 K 7488/20, 20 K 217/21 und 20 K 393/22). Es ist zudem davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht noch in diesem Jahr die ersten höchstrichterlichen Grundsatzurteile zum Thema verkünden wird.
Können Rückforderungsbescheide auch angefochten werden, wenn sie bereits beglichen wurden?
Wer die Rechtmäßigkeit eines Rückzahlungsbescheids anzweifelt, sollte diesen auch nicht begleichen. Dennoch besteht auch nach einer bereits erfolgten Zahlung die Option, gegen den jeweiligen Bescheid vorzugehen und das bereits gezahlte Geld zurückzufordern. Allerdings müssen hier bestimmte Fristen eingehalten werden, die sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden können.
Was passiert, wenn Solo-Selbstständige oder Unternehmen gar nicht auf einen Rückforderungsbescheid reagieren?
Mit Zustellung des Rückforderungsbescheides laufen verschiedene Fristen, die unbedingt beachtet werden müssen. Wird nicht rechtzeitig Widerspruch gegen einen Bescheid eingelegt, muss der Rückforderungsbetrag möglicherweise bezahlt werden, obwohl sich dieser im Nachhinein als unberechtigte Forderung herausstellt. Unter anderem deshalb sollten Solo-Selbstständige und Unternehmen entsprechende Bescheide keinesfalls ignorieren.
Quelle: Rechtsanwaltskanzlei Goldenstein
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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