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E-Mobilität: 75 %-Sonderabschreibung für offene Leasingverträge

Betriebsführung

Bei der neuen Sonderabschreibung für Elektro-Dienstwagen geht Leasing leer aus. Anders sieht es bei "offenen" Leasingverträgen aus.

Der Investitionsbooster der Bundesregierung beinhaltet unter anderem eine neue Abschreibungsmethode für Elektro-Dienstwagen, die die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 neu angeschafft werden. Im ersten Jahr können Unternehmen gleich 75 Prozent der Anschaffungskosten steuerlich absetzen und in den fünf Folgejahren jeweils zehn Prozent, fünf Prozent, nochmal fünf Prozent, drei Prozent und zwei Prozent. 

Allerdings gilt diese Regelung nur für gekaufte Fahrzeuge. Somit gehen Unternehmen, die ihren Fuhrpark mit Kilometer-/Laufzeitverträgen leasen, leer aus. Denn dabei handelt es sich um eine entgeltliche Überlassung an Dritte; die Fahrzeuge gelten als Umlaufvermögen, nicht als Anlagevermögen. 

Die Deutsche Automobil Treuhand (DAT) sprach daher von einem Förderinstrument, das in der Praxis an der Zielgruppe vorbeigehe. "Wer least, kann nicht abschreiben. Das bedeutet: Von der steuerlichen Entlastung profitiert nicht das Unternehmen, das das Fahrzeug nutzt – sondern der Leasinggeber. Damit zielt die Maßnahme am Bedarf der meisten Firmenkunden vorbei", so DAT Geschäftsführer Jens Nietzschmann.

Das Modell

Das gilt allerdings nicht für kaufähnliche "offene" Leasingverträge (vgl. BMF-Schreiben vom 19.04.1971 – IV B/2 – S 2170 – 31/71). Diese erfüllen die Voraussetzungen für Abschreibungen, weil die Fahrzeuge in das Betriebsvermögen eingehen.

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Die Leasingnehmer zahlen ebenfalls feste Raten. Diese decken aber nicht die Refinanzierungskosten und die Gewinnmarge der Leasinggesellschaft ab, sondern dienen der Finanzierung des einzelnen Fahrzeugs. "Die Laufzeit bestimmt allein der Leasingnehmer. Er kann den Vertrag bereits ab dem dritten Monat kündigen, indem er die Restschuld begleicht, und sodann über sein Fahrzeug frei verfügen", so Henning Schick, Sales Director in der deutschen Niederlassung der US-amerikanischen Holman-Gruppe, die den offenen Vertrag seit 2015 als Hauptprodukt für gewerbliche Flotten in Deutschland anbietet.

Großer Liquiditätseffekt

Ein mittelständisches Unternehmen mit 50 Außendienstfahrzeugen kalkuliert zum Beispiel bislang mit klassischen Leasingverträgen über drei Jahre. Bei einem Skoda Enyaq (Listenpreis 25.196 Euro/Leasingrate nach aktuellem Preisspiegel 375 Euro) kann es bei einem Umstieg auf offene Verträge bereits im ersten Jahr 944.873 Euro steuerlich geltend machen.

Schick: "Offene Leasingverträge verbinden den Vorteil planbarer Raten mit voller steuerlicher Wirkung. Das ist insbesondere für mittelständische Betriebe interessant, die den Finanzierungsaufwand begrenzen, gleichzeitig aber ihre Steuerlast optimieren wollen."

Hohe Flexibilität

Zudem kann das Unternehmen die Fahrzeuge bereits nach einem Jahr austauschen und damit ihren Fuhrpark an betriebliche Erfordernisse oder technologische Entwicklungen - etwa Reichweitensteigerungen oder neue Ladeoptionen - anpassen. Dies reduziert das Risiko, auf veralteter Technik sitzen zu bleiben. Die Kombination aus steuerlicher Sofortwirkung und betrieblicher Flexibilität ermöglicht es, die Elektrifizierung wirtschaftlich zu gestalten.

Die Sonderabschreibung ist nicht an ein separates Antragsverfahren gekoppelt, sondern erfolgt im Rahmen der regulären Steuererklärung. Zugleich wurde zum 1. Juli 2025 die steuerliche Preisobergrenze für rein elektrische Firmenwagen, die von der günstigen 0,25-Prozent-Versteuerung profitieren, von 70.000 auf 100.000 Euro angehoben. Damit können auch höherpreisige Fahrzeuge weiterhin steuerlich begünstigt werden. Bei Überschreitung dieser Grenze gilt wieder die 0,5-Prozent-Regel.

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Text: / handwerksblatt.de

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