Der Auftraggeber muss eine Fristsetzung nicht wiederholen, weil Erfüllung und Nacherfüllung auf dasselbe Ziel gerichtet sind.

Der Auftraggeber muss eine Fristsetzung nicht wiederholen, weil Erfüllung und Nacherfüllung auf dasselbe Ziel gerichtet waren. (Foto: © dolgachov/123RF.com)

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Der Kunde muss keine erneute Frist für denselben Mangel setzen

Eine Frist zur Nacherfüllung muss der Kunde bei einem Werkvertrag nicht mehr setzen, wenn er bereits vor der Abnahme wegen derselben Mängel eine Erfüllungsfrist gesetzt hatte. So hat das Oberlandesgericht Hamm geurteilt.

Die Lieferung und Montage von Türen ist ein Werkvertrag, stellte das Oberlandesgericht in einem aktuellen Urteil klar. Außerdem entschied es, dass eine Fristsetzung zur Nacherfüllung bei einem Werkvertrag nicht nötig ist, wenn der Auftraggeber bereits vor der Abnahme wegen derselben Mängel eine Erfüllungsfrist gesetzt hatte.

Der Fall

Der Bauherr bestellte bei einem Handwerker die Lieferung und Montage von Fenstern, Balkontüren und Türen für seine neu errichtete Doppelhaushälfte. Als während der Arbeiten Probleme auftraten und in einem Beweisverfahren ein Sachverständiger mehrere Mängel festgestellt hatte, forderte der Bauherr den Fensterbauer unter Fristsetzung zur Beseitigung auf. Das geschah nur zum Teil und wiederum fehlerhaft, auf weitere Nachbesserungswünsche reagierte der Auftragnehmer nicht.

Der Bauherr verlangte von ihm daraufhin rund 6.000 Euro Vorschuss für die Beseitigung der Mängel durch einen anderen Handwerker (sogenannte Ersatzvornahme). Der Fensterbauer weigerte sich und erklärte, dass der Kunde keine wirksame Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt habe.

Das Urteil

Das Oberlandesgericht Hamm verurteilte den Handwerker zur Zahlung von rund 6.000 Euro Vorschuss an den Hausbesitzer. Es stellte zuerst einmal fest, dass es sich – anders als vom Fensterbauer angenommen – um einen Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. Bürgerliches Gesetzbuch handelt, und nicht um einen Kaufvertrag oder einen Werklieferungsvertrag mit Montageverpflichtung.

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Das Werk habe auch die besagten Mängel aufgewiesen und der Fensterbauer sei zur Beseitigung verpflichtet gewesen. Dazu habe der Kunde ihn auch unter Fristsetzung aufgefordert.

Fristsetzung zur Erfüllung bezieht sich auch auf die Nacherfüllung

Der Hauseigentümer habe auch wirksam eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt, betonten die Richter. Die Wirksamkeit der Fristsetzung scheitere nicht daran, dass zum damaligen Zeitpunkt noch keine Abnahme erfolgt sei, erklärt das Oberlandesgericht. Es genüge, dass der Bauherr die Frist zur Beseitigung der Mängel zu einem Zeitpunkt setzt, in dem lediglich die Erfüllung fällig ist.

"Jedenfalls sind Erfüllungsanspruch und Nacherfüllungsanspruch (...) einander so ähnlich und auf das gleiche Ziel gerichtet, dass eine berechtigte Erfüllungsaufforderung im späteren Nacherfüllungsstadium eine weitere Fristsetzung überflüssig erscheinen lassen kann", so das Urteil wörtlich. "Der Unternehmer muss mithin eine zur Erfüllung gesetzte Frist nach Abnahme auch als Frist zur auf die gleichen Leistungsdefizite gerichteten Nachbesserung gegen sich gelten lassen, ohne dass der Auftraggeber die Fristsetzung noch einmal wiederholen muss."

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 27. September 2022, Az. 24 U 57/21

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Text: / handwerksblatt.de

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