Arbeitgeber sollten sich so vorbereiten, dass sie ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kurzfristig Auskunft zu deren verarbeiteten personenbezogenen Daten geben können

Arbeitgeber sollten ihren Mitarbeitedenden kurzfristig Auskunft zu deren verarbeiteten personenbezogenen Daten geben können. (Foto: © Michael Külbel/123RF.com)

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Datenschutz-Auskunft: Wer nicht reagiert, muss zahlen

Wenn Mitarbeiter es verlangen, müssen Unternehmen ihnen fristgerecht Auskunft über ihre personenbezogenen Daten geben. Wer das nicht tut, riskiert einen hohen Schadensersatz. Bei einem aktuellen Urteil waren es 10.000 Euro.

Angestellte können eine Auskunft über ihre personenbezogenen Daten vom Chef einfordern. Dies ist in Artikel 15 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geregelt. 10.000 Euro Schadenersatz musste ein Arbeitgeber zahlen, weil er einem Ex-Mitarbeiter keine solche Mitteilung über seine Daten gegeben hatte. Unternehmen sollten daher sicherstellen, dass sie fristgerecht auf solche Anfragen reagieren und die erforderlichen Daten schnellstmöglich bereitstellen. Die Hintergründe erläutert Ecovis-Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Gunnar Roloff.

Der Fall

Ein Arbeitnehmer hatte seinen ehemaligen Arbeitgeber dazu aufgefordert, ihm Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten zu geben, die das Unternehmen verarbeitet hatte. Doch der Arbeitgeber hatte die Auskunft verweigert und erst etwa 20 Monate später einzelne Unterlagen vorgelegt. Der Arbeitnehmer hatte daraufhin Klage gegen den Arbeitgeber eingereicht und verlangte nicht nur Auskunft, sondern auch Schadensersatz in Höhe von monatlich jeweils 500 Euro für den Zeitraum, in dem der Arbeitgeber ihm die Auskünfte nicht erteilt hatte.

Das Urteil

Das Arbeitsgericht gab dem Ex-Mitarbeiter Recht und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung von 10.000 Euro Schadensersatz nach Artikel 82 Absatz 1 DSGVO. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Arbeitgeber die Auskünfte innerhalb eines Monats hätte erteilen müssen, dieser Auskunftspflicht aber nicht nachgekommen ist.

"Das Arbeitsgericht konnte sich bei der Begründung auf das Bundesarbeitsgericht berufen", erklärt Rechtsanwalt Roloff. "Dieses hatte bereits mit Urteil vom 5. Mai 2022 (2 AZR 363/21) festgestellt, dass es sich um einen Schadenersatzanspruch mit präventivem Charakter handelt, der der Abschreckung dienen solle. Weil der Arbeitgeber während eines so langen Zeitraum seine Auskunftspflicht nicht erfüllte, sei die Höhe des Schadenersatzanspruchs gerechtfertigt. Ob die Entscheidung des Arbeitsgerichts letztlich Bestand haben wird, bleibt abzuwarten."

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Praxistipp

"Arbeitgeber sollten sich so vorbereiten, dass sie ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kurzfristig Auskunft zu deren verarbeiteten personenbezogenen Daten geben können", erklärt Roloff. "Aus unserer langjährigen Praxis wissen wir, dass Beschäftigte häufig finanzielle Forderungen stellen, gerade wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beendet hat", berichtet der Anwalt. "In der Vergangenheit wurde oft die Vergütung von erheblichen Überstunden verlangt. Nach neueren Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts sind Ansprüche zur Bezahlung von nicht genommenem Urlaub hinzugekommen. Mit dem aktuellen Urteil zum Daten-Auskunftsanspruch haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jetzt eine weitere Möglichkeit, finanzielle Forderungen gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber durchzusetzen. Das finanzielle Risiko für die Arbeitgeber lässt sich jedoch minimieren." Roloff rät den Unternehmern dringend dazu, die fristgerechte Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen zunächst zu testen. Dabei könne es sinnvoll sein, den externen Datenschutzbeauftragten miteinzubeziehen."

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Text: / handwerksblatt.de

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