Eine Handlung sagt manchmal genauso viel wie Worte, auch im Werkvertragsrecht.

Eine Handlung sagt manchmal genauso viel wie Worte, auch im Werkvertragsrecht. Hier war es die Vereinbarung der Ratenzahlung für die Schlussrechnung. (Foto: © bacho12345/123RF.com)

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Ratenzahlung als Abnahme

Vereinbart der Kunde mit dem Handwerker eine Ratenzahlung, kann darin eine schlüssige Abnahme des Werks liegen – auch wenn er diese nicht ausdrücklich erklärt.

Beim Bauen ist die Abnahme Dreh- und Angelpunkt für den Handwerker. Daran hat auch das seit neue Bauvertragsrecht nichts geändert. Die Abnahme hat drei wesentliche Rechtsfolgen: Zum einen wird die Zahlung fällig, zum anderen geht die Gefahr, dass sich das Werk verschlechtert oder zerstört wird, auf den Auftraggeber über und drittens beginnen die Gewährleistungsfrist und deren Verjährung zu laufen.

Bei der letzten Frage tauchen in der Praxis oft Probleme auf, wenn eine sogenannte konkludente Abnahme im Raum steht. Das ist eine Abnahme, die nicht ausdrücklich, sondern nur durch schlüssiges Verhalten erklärt wird. Hier war die Vereinbarung einer Ratenzahlung zwischen Handwerker und Kunde eine solche konkludente Abnahme.

Abnahme verweigert, was nun? Was Handwerker wissen sollten, lesen Sie → hier!

Was ist passiert?

Ein Heizungsbauer lieferte und montierte im Sommer 2006 einer Heizungsanlage und eine Brunnenanlage. Die Brunnenanlage war dafür gedacht, die Grundwasserwärmepumpe mit Grundwasser zu versorgen. Nachdem die Arbeiten fertig waren, nahm der Kunde die Anlage im Juli 2006 in Betrieb. Allerdings kam es bereits im Herbst 2006 zu einem Defekt, wodurch der Brunnen überlief. Dies rügte der Kunde und der Handwerker besserte nach. Anschließend stellte er im November 2006 seine Rechnung. Der Auftraggeber zahlte die Schlussrechnung aber nicht vollständig, sondern vereinbarte mit dem Handwerker am 8. Januar 2007 eine Ratenzahlung über die noch offene Schlussrechnung.

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Ab 2009 fiel die Heizungsanlage allerdings immer häufiger aus. Darum beantragte der Kunde im Januar 2012 ein selbstständiges Beweisverfahren, um feststellen zu lassen, dass die Anlage grundlegende Mängel aufweist. Er verlangte vom Auftragnehmer Schadensersatz in Höhe von fast 56.000 Euro. Der Heizungsbauer weigerte sich und berief sich auf Verjährung.

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht München (Az. 20 U 124/19) stellte sich auf die Seite des Handwerkers und bestätigte die Verjährung. Zur Begründung führte das Gericht unter anderem aus, dass der Kunde die Abnahme zwar nicht ausdrücklich erklärt habe. Gleichwohl sei aber eine konkludente, also schlüssige Abnahme erfolgt, die rechtlich die gleichen Folgen herbeiführt, wie eine ausdrücklich erklärte Abnahme.

Die konkludente Abnahme liege hier in der Vereinbarung der Ratenzahlung vom 8. Januar 2007, betonten die Richter. Zu diesem Zeitpunkt sei das Werk auch abnahmereif gewesen beziehungsweise habe eine Abnahmesituation vorgelegen. Sowohl aus Sicht des Auftraggebers als auch aus Sicht des Handwerkers sei die Heizungsanlage komplett fertiggestellt worden. Dies müsse vor allem auch deswegen angenommen werden, weil der Kunde die Heizungsanlage bereits tatsächlich in Gebrauch genommen habe und seit Herbst 2006 ausreichend Zeit hatte, die Anlage auf ihre Funktionsfähigkeit hin zu testen.

Das Gericht räumte in diesem Zusammenhang zwar ein, dass die Dauer eine angemessenen Prüffrist stets einzelfallabhängig ist, da Art und Umfang des jeweiligen Werks maßgeblich Einfluss auf die Prüffrist hat und insoweit keine allgemeingültigen Fristen herangezogen werden können. Bezogen auf den vorliegenden Fall hat das Gericht angenommen, dass eine angemessene Prüffrist spätestens zum Ende 2006 abgelaufen gewesen sei. Eine Prüffrist für die gesamte Dauer des Winters verneinte das Gericht hingegen zu Gunsten des Auftragnehmers.

Das hat für die Verjährung zur Folge, dass diese entweder ab dem 31. Dezember 2006 oder mit Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung am 8. Januar 2007 zu laufen begann. Bei der hier maßgeblichen fünfjährigen Verjährungsfrist war diese somit spätestens am 8. Januar 2012 abgelaufen. Der Kunde hatte seinen Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens, welches die Verjährung hemmt, allerdings erst am 20. Januar 2012 gestellt. Eine Hemmung der Verjährung konnte der Antrag somit nicht mehr herbeiführen und der Heizungsbauer konnte sich wirksam auf die Einrede der Verjährung berufen.

Praxistipp

In der Praxis kommt es oft zum Streit, wenn es um die Abnahme von Leistungen geht, deren Funktionsfähigkeit von saisonalen Bedingungen abhängt. Hierzu zählen beispielsweise Heizungsanlagen, Klimaanlagen oder Photovoltaikanlagen. Handwerksbetriebe sollten darauf achten, dass sie dem Auftraggeber nachweislich erstens eine angemessene Frist zur Prüfung des Werks einräumen. Diese Frist sollte zweitens auch in der jeweils relevanten Saison liegen. Bei einer Heizungsanlage ist dies etwa der Herbst oder Winter, bei einer Photovoltaikanlage sollte der Zeitraum im Frühling oder Sommer liegen.

Was als "angemessen" anzusehen ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Vielmehr bestimmt sich die Angemessenheit nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Neben der Art und dem Umfang der Leistung müssen auch weitere Umstände einbezogen werden, etwa ob der Auftraggeber Verbraucher, also Laie, ist oder ob er von einem Planungs- oder Architektenbüro beraten wird. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts München ist hingegen nicht erforderlich, dass die Prüffrist die gesamte Dauer der Saison umfassen muss.

ra-rehfeldt.de

Mit der Abnahme beginnt per Gesetz die Gewährleistungsfrist und die Verantwortung für das Haus geht auf den Bauherrn über. Auch der Werklohn ist ab diesem Termin fällig. Dem Kunden stehen Gewährleistungsrechte immer erst nach der Abnahme des Werks zu. Das stellt ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs klar.

Text: / handwerksblatt.de

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