Mindestlohn: Achtung bei Minijobs
Zum 1. Januar steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 9,35 Euro. Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen, müssen dann möglicherweise die monatliche Stundenzahl anpassen.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Die wichtigsten Fakten zum Mindestlohn
Zum 1. Januar 2020 steigt der gesetzliche Mindestlohn von aktuell 9,19 Euro auf 9,35 Euro brutto in der Stunde.
Foto: © BundesregierungDie nächste Erhöhung kommt bereits zum 1. Januar 2021. Wie hoch der Mindestlohn ab 2021 sein wird, ist aktuell noch nicht bekannt.
Bei Minijobs auf 450-Euro-Basis müssen Arbeitgeber dann wieder auf die maximal mögliche monatliche Stundenzahl achten.
Maximal 48,1 Stunden pro Monat
Rechtsanwältin Anja Waertel aus Weiden. Foto: © EcovisBis 31. Dezember 2019: Bis zum Jahreswechsel dürfen Minijobber noch 48,9 Stunden pro Monat arbeiten, ohne dass sie die 450-Euro-Grenze überschreiten (9,19 Euro x 48,9 Stunden = 449,39 Euro).
Ab 1. Januar 2020: Ab 2020 können aufgrund des höheren Mindestlohns nur noch maximal 48,1 Stunden pro Monat vereinbart werden.
"Wir empfehlen Arbeitgebern immer, dass sie volle Stunden mit ihren Minijobbern vereinbaren. Also derzeit maximal 48 Stunden pro Monat. Das ist deutlich einfacher für die Lohnbuchhaltung", rät Anja Waertel, Rechtsanwältin bei Ecovis in Weiden.
Im schlimmsten Fall kann es zu Nachzahlungen von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen führen, wenn zum Jahreswechsel die Stundenzahl nicht angepasst wird.
In bestimmten Branchen wie dem Baugewerbe, dem Dachdeckerhandwerk oder der Gebäudereinigung gelten Branchen-Mindestlöhne. Wie sich die entwickeln, lesen Sie hier.
Aufzeichnungspflichten
Um sicherzustellen, dass der Mindestlohn auch wirklich bezahlt wird, besteht in bestimmten Branchen, darunter das Baugewerbe, die Pflicht, die Arbeitszeiten zu notieren. Diese Dokumentationspflicht gilt generell nur für Minijobber (Ausnahme: im privaten Bereich) und Branchen, die anfällig für Schwarzarbeit sind.
Dazu zählen das Baugewerbe, Gaststätten und Herbergen, Speditions-, Transport und Logistikbereich, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigung, Messebau und Fleischwirtschaft. Auch Zeitungszusteller und Beschäftigte bei Paketdiensten müssen ihre Arbeitszeit aufzeichnen.
Was muss wie notiert werden?
Auf einem Zettel oder Vordruck muss der Arbeitgeber folgendes festhalten:
- den Beginn der Arbeitszeit (für jeden Arbeitstag)
- das Ende der Arbeitszeit (ebenfalls für jeden Arbeitstag)
- die Dauer der täglichen Arbeitszeit, also die Stunden. Achtung: Pausenzeiten gehören nicht zur Arbeitszeit, sind also herauszurechnen; die konkrete Dauer und Lage der jeweiligen Pausen müssen nicht aufgezeichnet werden.
Das ist noch wichtig:
- Es ist egal, ob die Liste handschriftlich oder maschinell erstellt und ausgefüllt wird.
- Unterschriften des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers sind nicht erforderlich.
- Dass die Liste korrekt ist, muss der Arbeitgeber sicherstellen.
- Die Arbeitszeit muss bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages dokumentiert sein, also eine Woche später.
- Das Dokument bleibt beim Arbeitgeber und muss bei einer Kontrolle durch den Zoll vorgezeigt werden. Die aktuelle Aufzeichnung sollte man also griffbereit haben.
Quelle: BMAS
Wie wirkt sich der Mindestlohn auf das Gehalt aus? Wie hoch ist der Stundenlohn? Mit Hilfe des Mindestlohn-Rechners des Bundesarbeitsministeriums kann man beides herausfinden.
Zahl der Minijobber nimmt ab
Hilfe für Arbeitgeber bei der Minijob-ZentraleDie Zahl der Minijobber in Unternehmen geht übrigens Jahr für Jahr zurück. Die Minijob-Zentrale registrierte am 30. Juni 2019 im gewerblichen Bereich 6.740.066 Minijobber. Im Juni 2018 waren es fast 23.000 Personen (0,3 Prozent) mehr. Gegenüber der ersten statistischen Erhebung im Dezember 2004 ging die Zahl der Minijobber um 97.800 zurück. Zum Vergleich: Die Zahl der versicherungspflichtigen Beschäftigten stieg um mehr als sieben Millionen Menschen an.
Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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