Nachtarbeitszulage ist auf Mindestlohn anzurechnen
Eine pauschale Zulage kann auf den Mindestlohn angerechnet werden, wenn sie unabhängig von der erbrachten Nachtarbeit gezahlt wird.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Die wichtigsten Fakten zum Mindestlohn
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine pauschale monatliche Zulage wegen Nachtarbeit mit dem Mindestlohn verrechnet werden kann.
Der Fall
Neben einer Grundvergütung erhielt eine Spielhallenmitarbeiterin ab 2014 monatlich eine Zulage von 119,34 Euro. Die Zahlung hing nicht davon ab, ob die Frau mehr oder weniger Nachtarbeit, Sonntagsarbeit oder Feiertagsarbeit leistete. Die Angestellte war der Meinung, die Zulage dürfe nicht bei der Berechnung des Mindestlohns angerechnet werden und zog vor Gericht.
Das Urteil
Ihre Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn muss durch die monatlichen Zahlungen des Arbeitgebers erfüllt werden. Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, welche Zahlungen dabei genau auf den Mindestlohn angerechnet werden. Nach Ansicht der Richter sind Zulagen und Zuschläge dann anzurechnen, wenn sie mit Rücksicht auf die Arbeitsleistungen erbracht werden.
Hier habe die Klägerin neben der Pauschalzulage weitere Sonderzuschläge für tatsächlich angefallene Nachtarbeit erhalten. Da die pauschale Zulage unabhängig von der erbrachten Nachtarbeit, Sonntagsarbeit oder Feiertagsarbeit anfalle, sei sie dem monatlichen Gehalt zuzurechnen. Die Zulage sei dem Mindestlohn funktionell gleichwertig und daher zu berücksichtigen, erklärten die Richter, denn sie werde monatlich regelmäßig und endgültig an die Klägerin gezahlt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6. Dezember 2017, Az. 5 AZR 699/16 (Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 8. September 2016, Az.11 Sa 78/16)
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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