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HWK Trier | Januar 2025
Noch Standplätze auf der ÖKO 2025 frei
Auf der nächsten Messe ÖKO – Bauen & Sanieren im April 2025 sind noch Standplätze für interessierte Handwerker frei.
Arbeitgeber können mit einem klar formulierten Freiwilligkeitsvorbehalt künftige Ansprüche auf Weihnachtsgeld vermeiden. (Foto: © Dinis Tolipov/123RF.com)
Vorlesen:
Weihnachtsfeier, Betriebsferien und Geschenke an Geschäftspartner: Welche rechtlichen Regeln zu den Festtagen gelten, erklären Experten.
Die Weihnachtszeit kann schon stressig genug sein, da sollten arbeitsrechtliche Fragen nicht auch noch zu Konflikten führen. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel gibt wichtige Tipps für Arbeitgeber.
Nein! Entgegen der weit verbreiteten Annahme sind der 24. Dezember und der 31. Dezember keine Feiertage, sondern normale Arbeitstage. Arbeitnehmer, die an diesen Tagen frei haben möchten, müssen Urlaub beantragen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass manche Arbeits- oder Tarifverträge Sonderregelungen wie halbe Urlaubstage oder zusätzliche Freistellungen vorsehen können. Um Missverständnisse zu vermeiden, ist es ratsam, die individuellen vertraglichen Bestimmungen sorgfältig zu prüfen.
Bei Betriebsschließungen kann der Arbeitgeber sogenannten "Zwangsurlaub" anordnen. Allerdings ist Vorsicht geboten: Ohne rechtzeitige Ankündigung und triftige Gründe kann dies schnell zu Problemen führen.
Arbeitgeber können Betriebsferien über Weihnachten anordnen. Wichtig ist hierbei, dass bei Vorhandensein eines Betriebsrats dieser in die Planung einbezogen werden muss. Das Gegenteil sind Urlaubssperren, die besonders in Branchen wie Handel oder Gastronomie angeordnet werden können, um den Betrieb aufrechtzuerhalten. Hierbei müssen dringende betriebliche Gründe klar und nachvollziehbar sein, und die Ankündigung muss frühzeitig erfolgen.
Ein automatischer Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht nicht. Nur wenn es im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder durch betriebliche Übung geregelt ist, haben Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch darauf. Arbeitgeber können mit klar formulierten Klauseln, wie einem Freiwilligkeitsvorbehalt, künftige Ansprüche vermeiden. Lesen Sie > hier mehr dazu!
Die Teilnahme an der Weihnachtsfeier ist freiwillig. Allerdings sollten Arbeitnehmer bei Glühwein und anderen alkoholischen Getränken vorsichtig sein: Beleidigungen, Übergriffe oder übermäßiger Alkoholkonsum können schwerwiegende Konsequenzen wie Abmahnungen oder sogar Kündigungen nach sich ziehen. Fotos von der Feier dürfen nur mit Einwilligung der abgebildeten Personen veröffentlicht werden, was durch das Kunsturhebergesetz (KUG) und die DSGVO geregelt ist.
Ein Unfall auf der Weihnachtsfeier oder auf dem Heimweg kann als Arbeitsunfall gelten, vorausgesetzt, die Feier wurde offiziell vom Arbeitgeber organisiert. Die gesetzliche Unfallversicherung greift bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen grundsätzlich, wenn:
• der Veranstaltungszweck der Stärkung des Betriebsklimas und des Zusammenhalts dient,
• die Unternehmensleitung oder Leitung der jeweiligen selbstständigen organisatorischen Einheit die Veranstaltung selbst veranstaltet oder sie zumindest billigt und fördert,
• die Teilnahmemöglichkeit für alle Beschäftigten des jeweiligen Betriebs oder Betriebsteils offensteht.
Der Hin- und Rückweg zur Weihnachtsfeier ist grundsätzlich versichert. Allerdings nur der direkte Weg, ohne Umwege. Bilden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Fahrgemeinschaften, fallen diese ebenso unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Allerdings riskieren alkoholisierte Fahrer ihren Versicherungsschutz. Es ist daher ratsam, ein Taxi zu nehmen oder den Heimweg gut zu planen.
Einen Geschäftspartner in ein teures Restaurant einladen oder einen Gutschein für ein Wellness-Hotel für die Auftraggeberin eines Projekts – ist das erlaubt? Welche Compliance-Regeln gelten und was Unternehmer dabei beachten müssen, erklärt Rechtsanwalt Christian Zuleger.
Es gibt keine klar definierten Compliance-Regelungen, was das Schenken zwischen Geschäftspartnern angeht. Im Umkehrschluss bedeutet das: Betriebe legen diese Regeln selbst fest. "Diese können je nach Betrieb stark variieren", weiß Zuleger "vom kompletten Verbot über einen bestimmten maximalen Geldbetrag bis hin zu individuellen Höchstgrenzen je nach Geschäftspartner ist alles möglich".
"Wer auf Nummer sicher gehen will: Ein kleines Werbegeschenk oder eine Tasse Kaffee gehen immer", weiß Rechtsanwalt Zuleger. Denn erlaubt ist nur die Annahme sogenannter geringwertiger Geschenke. Der Begriff "geringwertig" lässt sich dabei leider nicht genau eingrenzen, aber die Annahme der üblichen Give-Aways wie Kugelschreiber, Notizblöcke, Schlüsselanhänger kann den Beschäftigten in der Regel keine Schwierigkeiten bereiten. Allerdings sollte man vorsichtig sein, wenn das Geschenk einen Wert von etwa 35 Euro überschreitet.
Wenn der Geschäftspartner an das Geschenk eine bestimmte Erwartung oder Forderung knüpft, besteht immer im Hinblick auf § 299 Strafgesetzbuch (StGB) die Gefahr, dass der Vorgang als strafbare Korruption gewertet wird. Neben dem bloßen Wert des Geschenkes muss also immer auch im Blick behalten werden, wie beeinflussbar der Beschäftigte in seiner Position ist. Denn auch wenn es im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich geschrieben steht, besteht eine Nebenpflicht des Arbeitnehmers zur Unbestechlichkeit.
Eine Ausnahme gibt es aber doch: Geschenke an Beschäftigte des öffentlichen Dienstes. Denn laut Bundesbeamtengesetz gibt es für Behördenmitarbeitende strikte Anzeige- und Genehmigungspflichten von Geschenken. Aus Angst vor einem Disziplinarverfahren nehmen viele Beamten Geschenke daher gar nicht an.
Ob ein Geschenk von oder an einen Geschäftspartner gegen die Compliance-Richtlinien verstößt, muss man immer im Einzelfall prüfen. Dabei gibt es grundsätzlich drei Kriterien:
Wer überlegt, ob ein Geschenk gegen die Compliance-Richtlinien verstößt, sollte mit einem Compliance-Experten reden, rät der Rechtsanwalt. Lehnen Geschäftspartner ein Geschenk ab und wollen es zurückgeben, kann sich dies negativ auf die zukünftigen Geschäftsbeziehungen auswirken. Man kann es oder seinen Wert stattdessen an eine wohltätige Organisation spenden oder mit seinen Kollegen teilen. In jedem Fall sollten Unternehmer Geschenke von oder an Geschäftsfreunde immer genau dokumentieren.
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