Deutschkurse für Flüchtlinge: Lohnsteuerfrei
Wenn Arbeitgeber einen Flüchtling beschäftigen und diesem einen Deutschkurs bezahlen, müssen die Kursgebühren nicht als Arbeitslohn versteuert werden.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Geflüchtete: Willkommen im Handwerk!
Berufliche Fort- oder Weiterbildungen, die ein Arbeitgeber bezahlt, gelten dann nicht als Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im "ganz überwiegenden betrieblichen Interesse" des Arbeitgebers durchgeführt werden.
Bei Flüchtlingen und anderen Arbeitnehmern, deren Muttersprache nicht deutsch ist, gehören dazu auch Sprachkurse, wenn es für die Ausübung des Jobs wichtig ist, dass der Mitarbeiter deutsch spricht, sagt das Bundesfinanzministerium (BMF).
Arbeitslohn kann bei solchen Bildungsmaßnahmen nur dann vorliegen, wenn konkrete Anhaltspunkte für den Belohnungscharakter der Maßnahme vorliegen, schreibt das BMF in einem im Juli veröffentlichten Erlass an die Länder (IV C 5 - S-2332 / 09 / 10005 vom 04.07.2017).
Infos und Ansprechpartner für Arbeitgeber:
Weitere Informationen und Ansprechpartner für Arbeitgeber gibt es beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF): Berufsbezogene Sprachförderung gem. §45a AufenthG.
Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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