Um zu prüfen, ob die eigene Website Google Fonts einbindet, können Betriebe die Seiten von sicher3 , webkkoll oder Fonts-Checker nutzen.

Um zu prüfen, ob die eigene Website Google Fonts einbindet, können Betriebe die Seiten von sicher3 , webkkoll oder Fonts-Checker nutzen. (Foto: © Piotr Swat/123RF.com)

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Gericht verbietet Abmahnung wegen Google-Schriftarten

Unzählige Betriebe erhalten derzeit Zahlungsaufforderungen, weil sie Googles Fonts auf ihrer Internetseite nutzen. Das Landgericht Baden-Baden hat jetzt einen Abmahner gestoppt.

Viele Firmen mit Internetauftritt erhalten derzeit Zahlungsaufforderungen, weil sie Googles kostenlose Schriftarten ("Fonts") auf ihrer Website nutzen und damit angeblich gegen Datenschutzrecht verstoßen. Hintergrund ist ein Urteil des Landgerichts München.

Aber man muss solche Abmahnungen nicht einfach hinnehmen! Rechtsanwalt Arno Lampmann, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, hat für eine Mandantin jetzt beim Landgericht Baden-Baden im Eilverfahren eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung gegen einen Abmahner erwirkt. Eben gegen denjenigen, in dessen Namen die Abmahnungen wegen "Persönlichkeitsrechtsverletzung Datenschutz Google Fonts" ausgesprochen und im Akkord verschickt werden.

Die Entscheidung

Jedenfalls in der hier dargestellten Konstellation sah das Landgericht Baden-Baden einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und stützte darauf den Unterlassungsanspruch. Damit ist es dem Abmahner verboten, einen Betrieb im Zusammenhang mit der Einbindung von "Google Fonts" zu kontaktieren. Bei einem Verstoß gegen das Verbot droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder sogar Ordnungshaft. 

Dies ist zunächst nur eine Einzelfallentscheidung, die nur im Verhältnis zwischen den dortigen Parteien wirkt und nicht pauschal gilt. Sie könnte jedoch beispielhaft für andere ähnliche Fälle werden.

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Praxistipp

Um zu prüfen, ob die eigene Website Google Fonts einbindet, können Betriebe die Seiten von sicher3 , webkkoll oder Fonts-Checker nutzen. Um das Problem zu umgehen, können sie die Google-Schriftarten herunterladen und lokal auf dem eigenen Webserver bereitstellen, anstatt sie online einzubinden. So tappt man nicht in die Abmahnfalle. 

Erste Hilfe: Checkliste für Abgemahnte

Diese Fragen sollten Sie sich stellen, wenn Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung bekommen:

Wer ist der Absender?

Abmahnen darf nur, wer in seinen Rechten verletzt ist. Daher sind nur Wettbewerber (oder bei urheberrechtlichen Verstößen der Urheber) zu Abmahnungen berechtigt – darüber hinaus nur wenige Verbände mit spezieller Befugnis (Verbraucherschützer). Keinesfalls darf etwa ein Rechtsanwalt abmahnen, ohne von einem Berechtigten bevollmächtigt oder selbst in seinen Rechten verletzt zu sein. Übrigens: Abmahnungen kommen nur selten per Einschreiben. Nehmen Sie auch eine Email oder ein Schreiben normaler Briefpost ernst.

Welche Handlung wird abgemahnt?

Prüfen Sie, welcher Verstoß Ihnen vorgeworfen wird. Die Handlung muss so beschrieben sein, dass Sie diese konkret überprüfen können. Pauschale Vorwürfe haben keine rechtliche Wirkung. Stellen Sie sicher, ob sie die vorgeworfene Handlung tatsächlich begangen haben. Fragen Sie sich, ob der Vorwurf berechtigt ist. Ist er es nicht, weisen Sie die Abmahnung sofort nach Rücksprache mit einem spezialisierten Anwalt – schriftlich – zurück. Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet, zu reagieren. Also bitte nicht ignorieren!

Liegt eine Anwaltsvollmacht vor?

In der Regel wird die Abmahnung von einem Anwalt im Namen seines Mandanten erteilt. Kontrollieren Sie, ob der Abmahnung die Vollmacht des Anwalts beigefügt ist. Eine Vollmacht muss der Abmahnung aber nicht zwingend beiliegen.

Werden Anwaltskosten eingefordert?

Diese schulden Sie im Bereich des Wettbewerbsrechts nur, wenn Sie die Handlung tatsächlich begangen haben. Im Urheber- und Markenrecht kann aber auch die sogenannte Störerhaftung greifen, bei der Handlungen Dritter dem Webseitenbetreiber unter bestimmten Umständen zugerechnet werden können. Für eine unberechtigte Abmahnung müssen Sie nichts bezahlen. Entstandene Kosten Ihrerseits können Sie unter Umständen von dem Abmahner einfordern. 

Unterlassungserklärung

Erklären Sie sich auf keinen Fall bereit zur Unterlassung von Handlungen, die Sie nicht begangen haben oder zu deren Unterlassung Sie nicht verpflichtet sind! Die der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung sollten Sie nicht unterschreiben. Diese sind immer im absoluten Interesse des Abmahners formuliert. Fragen Sie besser einen spezialisierten Anwalt. Achtung: Oft sind hier kurze Fristen einzuhalten. Verwenden Sie nicht die im Internet erhältlichen Muster-Erklärungen. Eine fehlerhafte Unterlassungserklärung kann unwirksam sein, so dass doch noch die Gefahr einer einstweiligen Verfügung oder Unterlassungsklage besteht. 

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Text: / handwerksblatt.de

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