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Damit die Abmahnung wirksam ist, muss der Arbeitgeber den Betroffenen auffordern, sich in Zukunft vertragstreu zu verhalten und ihm mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen drohen. (Foto: © decisiveimages/123RF.com)
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November 2023
Ständig zu spät, beleidigend gegenüber Kollegen oder schlicht zu faul? Verletzt ein Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten, darf der Arbeitgeber ihn abmahnen. Was er dabei beachten muss, erklärt ein Arbeitsrechtsexperte.
In jedem Job gibt es Pflichten, die der Arbeitnehmer einhalten muss. Wer diese verletzt, darf vom Arbeitgeber abgemahnt werden. Dabei unterlaufen diesem aber schnell Fehler. Worauf Vorgesetzte achten sollten, erklärt der Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel.
Mit einer Abmahnung beanstandet der Arbeitgeber ein bestimmtes Fehlverhalten des Arbeitnehmers. Sie dient als Warnung für den Betroffenen und es folgen arbeitsrechtliche Konsequenzen, wenn das Verhalten sich wiederholt. Eine Abmahnung hat grundlegend drei Funktionen:
Grundsätzlich gibt es keine Formvorgaben für eine Abmahnung. Sie kann somit auch mündlich erfolgen. Inhaltlich muss das vertragswidrige Verhalten des Beschäftigten genau benannt und beschrieben werden; pauschale Angaben reichen nicht aus. Sonst kann der Betroffene nicht erkennen, was genau er falsch gemacht hat und somit sein Verhalten nicht ändern.
Außerdem muss der Arbeitgeber die Pflichtverletzung rügen. Den konkreten Vorfall zu schildern, reicht nicht. Vielmehr muss der Arbeitgeber dem Mitarbeiter deutlich machen, dass er gegen die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstoßen hat. Damit die Abmahnung wirksam ist, muss der Arbeitgeber den Betroffenen auffordern, sich in Zukunft vertragstreu zu verhalten und ihm mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen drohen, falls das gerügte Verhalten sich wiederholt.
Erfolgt dies nicht, handelt es sich um eine bloße Ermahnung, welche nicht die Grundlage für eine spätere Kündigung bilden kann.
Die Abmahnung als eine "einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung" wird wirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer zugeht.
Nicht jeder Angestellte kann eine wirksame Abmahnung aussprechen. Eine Abmahnung kann nur wirksam von einem Kündigungsberechtigten oder solchen Vorgesetzten, die dem Arbeitnehmer Weisungen erteilen können, ausgesprochen werden.
Eine gesetzlich vorgegebene Frist gibt es für Abmahnungen nicht. Das Bundesarbeitsgericht stellte aber klar, dass eine Abmahnung "zeitnah" erfolgen muss. Als Faustregel gilt eine Zeitspanne von 14 Tagen seit der Pflichtverletzung. Wird eine Abmahnung später erteilt, kann sich dies auf ihre Wirksamkeit auswirken.
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