Rassismus,böse Worte und Gesten haben am Arbeitsplatz nichts verloren.

Rassismus,böse Worte und Gesten haben am Arbeitsplatz nichts verloren. (Foto: © Ion Chiosea/123RF.com)

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Wer Kollegen beleidigt, fliegt!

Wer über Kollegen rassistische Bemerkungen macht, kann fristlos fliegen und sich nicht auf seine freie Meinungsäußerung berufen.

Solche grobe Beleidigungen von Arbeitskollegen sind ein Grund für den sofortigen Rauswurf. Handelt es sich um einen einmaligen Vorfall, muss der Chef aber vorher abmahnen, sagt das Landesarbeitsgericht Hamm.

Der Fall: Bei einem Streit über eine Pausenvertretung hatte ein Arbeitnehmer sich dazu hinreißen lassen, einen türkisch-stämmigen Kollegen als "kleinen Dreckstürke" zu titulieren. Daraufhin erhielt er die fristlose Kündigung, gegen die er klagte.

Das Urteil: Äußerungen, "die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten", können einen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellen, der eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigt.

Dabei kann der Mitarbeiter sich nicht auf das Recht auf freie Meinungsäußerung berufen. Denn dieses schützt weder vor Formalbeleidigungen noch vor bloßen Schmähungen oder vor bewusst unwahren Tatsachenbehauptungen. Auch eine einmalige Ehrverletzung ist relevant und umso schwerwiegender, je unverhältnismäßiger und je überlegter sie vorgenommen wurde. Jedoch ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, anstelle der fristlosen Kündigung eine Abmahnung zu erteilen, wenn es sich um einen einmaligen Vorfall handelt.

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Im entschiedenen Fall hatte der Chef aber statt der Kündigung eine Abmahnung aussprechen müssen, entschied das Gericht, weil es sich um eine einmalige Entgleisung handelte und der Mitarbeiter bisher nicht negativ aufgefallen war. Dafür spricht nach Ansicht der Richter, dass der Mann sich in unmittelbarem Anschluss an seine Äußerung entschuldigen wollte sowie dass er selbst den Vorfall sofort seinem Vorgesetzten angezeigt habe. 

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 3. Mai 2017, Az.15 Sa 1358/16

Text: / handwerksblatt.de

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