Der Chef darf nicht wegen Corona-Quarantäne kündigen
Ein Dachdecker wurde vom Gesundheitsamt in Quarantäne geschickt und daraufhin von seinem Arbeitgeber gefeuert. Das Arbeitsgericht Köln kassierte die Kündigung aber.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Kündigung: So geht’s richtig
Das Arbeitsgericht Köln hat die Kündigung eines Dachdeckers für unwirksam erklärt, die sein Arbeitgeber wegen einer behördlich angeordneten Quarantäne ausgesprochen hatte.
Der Fall
Ein Dachdecker musste auf Anordnung des Gesundheitsamts als Kontaktperson des positiv getesteten Bruders seiner Freundin in Corona-Quarantäne. Hierüber informierte er seinen Chef. Der Arbeitgeber bezweifelte die Quarantäne-Anordnung und vermutete, der Arbeitnehmer wolle sich lediglich vor der Arbeit drücken. Er verlangte eine schriftliche Bestätigung des Gesundheitsamtes, die dieser auch telefonisch beim Amt einforderte. Als die schriftliche Bestätigung des Gesundheitsamtes auch nach mehreren Tagen noch nicht vorlag, kündigte der Chef das Arbeitsverhältnis. Der Dachdecker klagte dagegen.
Das Urteil
Zu recht, erklärte das Arbeitsgericht Köln. Weil es sich um einen Kleinbetrieb handelt, gilt das Kündigungsschutzgesetz hier zwar nicht. Das heißt, dass der Arbeitgeber grundsätzlich keinen Kündigungsgrund vor Gericht darlegen muss. Die Kündigung sei jedoch sittenwidrig und treuwidrig, so das Urteil. Der Arbeitnehmer habe sich lediglich an die behördliche Anordnung gehalten. Erschwerend käme hinzu, dass der Chef den Arbeitnehmer ausdrücklich aufgefordert hatte, entgegen der Quarantäne-Anweisung im Betrieb zu erscheinen.
Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 15. April 2021, Az. 8 Ca 7334/20
Kündigungsschutzgesetz und Kleinbetrieb
Das Kündigungsschutzgesetz gilt nicht in Betrieben mit maximal zehn regelmäßig Beschäftigten. Das bedeutet: Die im Gesetz für größere Firmen vorgesehenen Maßstäbe, nach denen etwa die Sozialwidrigkeit einer geplanten Entlassung geprüft wird, sind nicht anzuwenden. Damit würde der Schutz der Kleinunternehmen unterlaufen. Aber auch im Kleinbetrieb darf man nur mit sachgerechten Argumenten kündigen. Das heißt, auch in diesen Betrieben sind die Arbeitnehmer vor Willkür oder auf sachfremden Motiven beruhenden Kündigungen geschützt. Dieses ergibt sich aus § 612 a BGB, dem sogenannten Maßregelungsverbot. Es besagt, dass niemand benachteiligt werden darf, weil er in zulässiger Art und Weise seine Rechte ausübt.
Wann ist ein Betrieb ein Kleinbetrieb?
Wenn ihm maximal zehn Beschäftigte angehören. Auszubildende zählen nicht mit, Teilzeitkräfte mit 0,5 oder 0,75 "Köpfen" – je nach wöchentlicher Stundenzahl.
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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