Hände weg, sonst ist der Job futsch!

Hände weg, sonst ist der Job futsch! (Foto: © Andrii Lychak/123RF.com)

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Wer Kolleginnen sexuell belästigt, fliegt!

Das Begrapschen einer Kollegin mit anzüglichen Bemerkungen rechtfertigt die fristlose Kündigung des Mitarbeiters, auch nach 16 Jahren Betriebszugehörigkeit.

Einem Arbeitnehmer, der einer Kollegin in den Schritt fasst, kann auch nach 16-jähriger beanstandungsfreier Betriebszugehörigkeit fristlos gekündigt werden, hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden.

Der Fall

"Da tut sich etwas!", sagte ein Mitarbeiter zu einer Kollegin, nachdem er erst ihr und dann sich selbst in den Schritt fasste.

Diese wandte drei Monate nach dem Vorfall an die Personalleiterin. Nach Anhörung des Mannes, der den Vorwurf bestritt, kündigte der Arbeitgeber dem Mitarbeiter nach 16 Jahren fristlos.

Die Kollegin erstattete auch Strafanzeige, woraufhin der Mann per Strafbefehl wegen sexueller Belästigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt wurde.

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Das Urteil

Das Landesarbeitsgericht Köln hält die fristlose Kündigung für rechtens und hat damit das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg bestätigt. Es sei auch kein widersprüchliches Verhalten der Belastungszeugin, dass diese sich erst nach drei Monaten an den Arbeitgeber wandte.

Angesichts der Schwere der Pflichtverletzung sei eine vorhergehende Abmahnung nicht erforderlich gewesen. Der Mann habe nicht ernsthaft damit habe rechnen können, dass der Arbeitgeber sein Verhalten tolerieren werde. Der Chef habe die Pflicht aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, alle Mitarbeiter*innen vor sexuellen Belästigungen zu schützen. Auch aus diesem Grund sei ihm eine normale Kündigung mit Einhaltung der sechsmonatigen Kündigungsfrist nicht zuzumuten gewesen.

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 19. Juni 2020 Az. 4 Sa 644/19, rechtskräftig

Kündigung > Wer Kollegen rassistisch beleidigt, fliegt!
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Text: / handwerksblatt.de

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