Schwarzgeld per WhatsApp vereinbart: Kein Werklohn
Eine WhatsApp mit der Bitte, den Werklohn auf zwei verschieden Konten zu zahlen, "damit nicht so viel an die Augen von F…. kommt", war eine Schwarzgeldabrede.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Offensiv gegen Schwarzarbeit
Eine WhatsApp zwischen dem Bauunternehmer und dem Bauhernn wurde beiden zum Verhängnis. Darin stand zu einer Abschlagszahlung, diese solle per Überweisung auf verschiedene Konten aufgeteilt werden, "damit nicht so viel an die Augen von F. kommt". Das Oberlandesgericht Düsseldorf sah darin eine Schwarzgeldabrede.
Der Fall
In den Jahren 2016 und 2017 hatte ein Bauunternehmer aus Bochum umfangreiche Sanierungsarbeiten für den Kunden in Düsseldorf erbracht. Während der Arbeiten zahlte der Bauherr ohne Rechnung mehrere hunderttausend Euro als Abschläge. Wegen einer weiteren Abschlagszahlung bat der Bauunternehmer per WhatsApp, die Zahlung per Überweisung auf zwei verschieden Konten aufzuteilen, "damit nicht so viel an die Augen von F. kommt". Nach Abschluss der Arbeiten klagte der Bauunternehmer, weitere 275.000 Euro ein.
Zahlt der Kunde die Handwerker-Rechnung mit Bargeld, ohne eine Rechnung mit Mehrwertsteuerausweis zu erhalten, ist das für Richter ein Indiz für Schwarzarbeit. > Hier mehr lesen!
Das Urteil
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat – wie die Vorinstanz – entschieden, dass dem Bauunternehmer kein Werklohn zusteht.
Der zugrundeliegende Vertrag verstieße gegen Paragraf 1 Schwarzarbeitsgesetz und sei somit nichtig. Denn die beiden waren sich einig, dass die Arbeiten ohne Erteilung einer Rechnung und unter Verkürzung des Werklohns um die Mehrwertsteuer erbracht werden sollten. Die Klage scheiterte an der Schwarzgeldabrede: Der Senat war davon überzeugt, dass mit "F…." in der WhatsApp-Nachricht das Finanzamt gemeint gewesen war. Hierfür sprachen nicht nur die weiteren Umstände, sondern auch, dass der Bauunternehmer sich in Widersprüche verstrickte, als er zu erklären versuchte, wer stattdessen damit gemeint gewesen sei sollte.
Die Revision zum Bundesgerichtshof hat das Gericht nicht zugelassen.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 21. Januar 2020, Az. I-21 U 34/19
Kein Geld bei Schwarzarbeit: Wenn beide Beteiligten Schwarzarbeit vereinbaren, hat keiner Ansprüche aus dem Vertrag. Der BGH hat bereits in mehreren Urteilen seit 2013 entschieden, dass bei einer (auch nur teilweisen) "Ohne-Rechnung-Abrede" ein Werkvertrag nichtig ist, wenn die Parteien bewusst gegen das Schwarzarbeitsgesetz verstoßen, indem sie vereinbaren, dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden soll. In solchen Fällen bestehen keine gegenseitigen Ansprüche der Parteien, weder Mängel- oder Rückzahlungsansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers (Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. März 2017, Az. VII ZR 197/161; vom August 2013 – VII ZR 6/13; vom 10. April 2014 – VII ZR 241/13; vom 11. Juni 2015 – VII ZR 216/14).
Das gilt auch, wenn diese Absprache nachträglich getroffen wurde. Lesen Sie > hier mehr!
Achtung: Nichtig ist ein Vertrag allerdings nur dann, wenn eine Schwarzgeldabrede beider Vertragsparteien vorliegt! Der einseitige Plan eines Unternehmers, keine Umsatzsteuer abzuführen, macht den Vertrag nicht unwirksam. Das ist nur der Fall, wenn auch der Auftraggeber über diesen Verstoß Bescheid weiß und davon profitieren will!
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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