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HWK Trier | Mai 2025
Beratung: Beruflich weiterkommen im Handwerk
Persönliche Beratung beim "Zukunftstreffer" :Die nächste Sprechstunde ist am Dienstag, 13. Mai, von 16. bis 17.30 Uhr.
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Vorlesen:
Seit Juli gelten neue Regeln zur Rechnungstellung. Vor allem bei Gutschriften und Werklieferungen ins Ausland müssen Handwerker ihre Rechnungen anpassen. Das ist neu.
Das zum 30. Juni 2013 in Kraft getretene Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRL-UmsG) führt mehrere Änderungen bei der Rechnungsstellung ein. Für das Handwerk sind vor allem die neuen Regelungen zur Umsatzbesteuerung von erbrachten oder empfangenen Lieferungen und Leistungen innerhalb Deutschlands und der Europäischen Gemeinschaft und der damit verbundenen Rechnungsstellung wichtig. Hier die Erläuterungen des ZDH dazu!
In den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten muss die Rechnung künftig die Angabe "Gutschrift" enthalten (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 10 UStG-neu). Umschreibungen oder die Angabe in einer Fremdsprache sind nach dem Gesetzeswortlaut nicht ausreichend.
Ob die Bezeichnung kaufmännischer Gutschriften als "Gutschrift" zu einer zusätzlichen Steuerschuld nach § 14c UStG führt, ist zweifelhaft. Der ZDH hat gemeinsam mit den anderen Spitzenverbänden der Wirtschaft das Bundesfinanzministerium um Klarstellung gebeten. Eine Antwort steht bisher noch aus.
Werden Umsätze ausgeführt, die der Steuerschuldverlagerung nach § 13b Abs. 5 UStG unterliegen, müssen Rechnungen hierfür mit dem Hinweis "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" versehen werden (§ 14a Abs. 5 UStG-neu).
In Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen muss die Rechnung die Angabe "Sonderregelung für Reisebüros" enthalten. Soweit über Gegenstände abgerechnet wird, die der Differenzbesteuerung unterliegen, muss die Rechnung die Angaben "Gebrauchtgegenstände / Sonderregelung", "Kunstgegenstände / Sonderregelung" oder "Sammlungsstücke und Antiquitäten / Sonderregelung" enthalten (§ 14a Abs. 6 Satz 1 UStG-neu).
Im Handwerk findet die Differenzbesteuerung im Wesentlichen beim Wiederverkauf gebrauchter Fahrzeuge Anwendung.
Führt der Unternehmer eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 6a UStG) oder eine sonstige Leistung (§ 3a Abs. 2 UStG) in einem anderen EU-Mitgliedstaat aus, muss er die Rechnung bis zum 15. Tag des Folgemonats ausstellen. In der Rechnung muss er die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers angeben.
Im Handwerk gilt die Frist für die Rechnungserteilung nicht für Werkleistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück, da sich die Ortsbestimmung für diese Leistungen nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c UStG richtet.
Für die Rechnungsstellung ist künftig das Recht des EU-Mitgliedstaates maßgebend, in dem der die Rechnung bzw. die Gutschrift ausstellende Unternehmer ansässig ist (§ 14 Abs. 7 UStG-neu): Werden von einem Unternehmer, der im Ausland ansässig ist, Leistungen erbracht, die in Deutschland steuerbar sind und für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, so gelten für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Ansässigkeitsstaates des leistenden Unternehmers. Das gilt jedoch nicht, wenn die Erteilung einer Gutschrift durch den Leistungsempfänger vereinbart wurde.
Erbringt umgekehrt ein in Deutschland ansässiger Unternehmer eine Leistung im EU-Ausland, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet, dann gelten für die Rechnungsstellung die deutschen Vorschriften, es sei denn, der Leistungsempfänger erteilt eine Gutschrift.
Das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz kann im Internet abgerufen werden.
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Quelle: ZDH
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