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HWK Trier | Juni 2023
Top: Jahrgangsbester Elektrotechnikermeister
Industrie trifft auf Handwerk: Nach dem Praktikum war für Björn Schröter klar: "Ich will Elektrotechniker werden!"
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Gesellschaft | Juni 2023
Ohne Digitalisierung und künstlicher Intelligenz läuft künftig nichts mehr in der Meisterausbildung. Das ist das Fazit des Anwendertreffens, einer gemeinsamen Veranstaltung der Verlagsanstalt Handwerk und des itb.
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Gesellschaft | Juni 2023
Ohne Digitalisierung und künstlicher Intelligenz läuft künftig nichts mehr in der Meisterausbildung. Das ist das Fazit des Anwendertreffens, einer gemeinsamen Veranstaltung der Verlagsanstalt Handwerk und des itb.
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Der Arbeitgeber darf die Zahlung des Urlaubsgeldes davon abhängig machen, dass der Mitarbeiter nicht gekündigt ist.
Nach 17 Jahren wurde eine Angestellte gekündigt. Sie verlangte Urlaubsgeld für die Urlaubstage, die sie nach der Kündigung genommen hatte. Zu Unrecht, wie das Bundesarbeitsgericht erklärte.
Denn in ihrem Arbeitsvertrag stand: "Voraussetzung für die Auszahlung des Urlaubsgeldes ist ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis." Diese Klausel hielten die Richter für wirksam. Urlaubsgeld sei eine Sonderzahlung, deren Zweck allein darin bestehe, Betriebstreue zu belohnen. Deshalb dürfe der Arbeitgeber diese Zahlung davon abhängig machen, dass das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt sei.
Eine Sonderzahlung an eine Bedingung zu knüpfen, wäre verboten, wenn sie eine direkte Gegenleistung für geleistete Arbeit darstelle. Beim Urlaubsgeld sei das anders, es werde für "genommene Urlaubstage" gezahlt und solle die Erholung im Urlaub fördern. Das Urlaubsgeld sei demnach keine Zahlung, die man sich durch Arbeit verdiene. Daher könne es der Chef von einer Bedingung abhängig machen.
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Die Mitarbeiterin ging also leer aus.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.Juli 2014, Az.: 9 AZR 981/12
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